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GfRS Info-Service 1/2010

1) Aktuelles

1.1 Elektronische Zertifikate: www.bioc.info

Auf der Sitzung der Länder-Überwachungsbehörden für den Ökologischen Landbau im September 2009 wurde beschlossen, dass elektronische Zertifikate ("Artikel-29-Bescheinigungen") als "papierlose" Varianten zur Verwendung als Lieferantenzertifikat bzw. -bescheinigung akzeptiert werden, wenn das generierende System deren Integrität und Authentizität gewährleistet.

Die Internetdatenbank www.bioc.info, an der viele deutsche Öko-Kontrollstellen teilnehmen, erfüllt diese Anforderungen. Die GfRS stellt über BioC elektronische Zertifikate bereit. Interessierte Betriebe und Unternehmen können das derzeit noch erforderliche Zugangspasswort bei der GfRS anfordern.

1.2 Neues EU-Öko-Logo

Ab dem 01.07.2010 sollen vorverpackte Öko-Lebensmittel mit dem neuen EU-Öko-Logo gekennzeichnet werden. Vorverpackte Lebensmittel sind solche Lebensmittel, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung bestehen, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt (Art. 2 l der VO (EG) Nr. 834/2007).

Bei verarbeiteten Öko-Lebensmitteln darf das EU-Öko-Logo nur verwendet werden, wenn eine Bio-Auslobung in der Verkehrsbezeichnung möglich ist (Art. 23 Abs. 4 a ii der VO (EG) 834/2007). Andere verarbeitete Öko-Erzeugnisse dürfen nicht mit dem neuen EU-Öko-Logo versehen werden. Auch für Wein ist eine Nutzung (noch) nicht möglich, bis die Kellereirichtlinien verabschiedet sind.

Auch unverarbeitete Öko-Produkte können mit dem EU-Öko-Logo gekennzeichnet werden, mit Ausnahme von Umstellungsware, bei der das EU-Öko-Logo nicht verwendet werden darf.

Zusammen mit dem EU-Öko-Logo müssen die Code-Nummer der Öko-Kontrollstelle und eine Herkunftsbezeichnung ("EU-Landwirtschaft", "Nicht-EU-Landwirtschaft " oder  "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft" im gleichen Sichtfeld erscheinen.

Die Code-Nummern der Öko-Kontrollstellen werden europaweit harmonisiert. Die neue Code-Nummer der GfRS lautet DE-ÖKO-039. Sie kann ab sofort verwendet werden.

Genaue Gestaltungsrichtlinien für das EU-Bio-Logo sind in der Verordnung (EG) Nr. 271/2010 und dem Gestaltungsleitfaden enthalten. Eine Downloadmöglichkeit für das EU-Bio-Logo findet sich hier.

Ein Merkblatt der GfRS fasst die wichtigsten Neuregelungen zusammen.

2) Verarbeitung

2.1 Öko-Kellereiwirtschaft

Die Regelungen für Öko-Wein und die Einbeziehung der Kellereiwirtschaft in die EU-Rechtsvorschriften stehen kurz vor der Verabschiedung. RTK und Zucker müssen aus ökologischer Erzeugung stammen, weitergehende Verbandsrichtlinien sind zu beachten. Strittig ist in Brüssel besonders die Festlegung zum Höchstgehalt an SO2.

2.2 Internethandel

Die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder haben auf ihrer letzten Sitzung nochmals betont, daß Internethändler und Abo-Lieferservice-Betreiber nach den EG-Rechtsvorschriften zum Öko-Landbau zertifiziert werden müssen.

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