Bio-FAQ für Weinbau

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Wer darf Bio-Produkte vermarkten?

"Bio" und "Öko" sind bei Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln geschützte Begriffe. Wer seine Produkte so kennzeichnet, muss an einem besonderen Zertifizierungverfahren teilnehmen und es wird regelmäßig überprüft, ob die Vorgaben der EG-Öko-Basisverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen eingehalten werden. Auf dem Zertifikat, das nach der Prüfung ausgestellt wird, ist vermerkt, für welche Produkte der Betrieb Bio-Hinweise verwenden darf.

Hier finden Sie Links zur EG-Öko-Verordnung und Erläuterungen.

Wie lange dauert die Umstellungszeit?

Im Bereich der Erzeugung von Bio-Produkten sind Umstellungszeiten einzuhalten, damit sich Boden und Pflanzen an die neuen Bedingungen anpassen können. Voraussetzung für eine Anerkennung der Umstellungszeit ist, dass die Bestimmungen der EG-Öko-Verordnungen eingehalten werden. Die Umstellungszeit beginnt i.d.R. mit der Meldung der Fläche zum Kontrollverfahren.

1. Jahr Noch kein Bio-Hinweis für Erzeugnisse möglich.
2. JahrAb 12 Monate nach Umstellungsbeginn ist ein Hinweis auf die Umstellung in diesem Wortlaut möglich: "Aus Trauben hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau." Bei Qualitätswein ist wegen des Zusatzes von Zucker kein Umstellungshinweis möglich.
3. Jahr 36 Monate nach Umstellungsbeginn kann die Ernte mit einem Bio-Hinweis versehen werden.

Was muss ich bei der Etikettierung von Weinen beachten?

Das Besondere bei der Kennzeichnung von Weinen, die nach den Vorgaben der EG-Öko-Verordnung erzeugt wurden, besteht darin, dass der Anhang VIII der EG-Öko-Durchführungsverordnung für Weine nicht gilt. Dieser Anhang regelt, welche Zutaten und Hilfsstoffe bei der Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln verwendet werden dürfen, "mit Ausnahme von Weinen".

Der Hinweis auf den ökologischen Landbau kann sich also nicht auf das Verarbeitungsprodukt Wein, sondern nur auf die Produktionsweise der Trauben beziehen. Daher gibt es keinen "Bio-Wein" sondern nur "Wein aus Trauben aus ökologischem Landbau".

Wenn so etikettiert wird, muss auch unsere Code-Nummer DE-039-Öko-Kontrollstelle auf das Etikett. Wir empfehlen auch die Angabe unseres Namens GfRS, also DE-ÖKO-039 GfRS.

Welche Zutaten und önologische Behandlungsmittel dürfen für die Weinbereitung verwendet werden?

Aktuell sind noch alle Stoffe zulässig, die auch durch andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Weinrecht, nicht verboten sind. Auch wenn die EG-Öko-Verordnungen für Weine nicht regeln, welche Zusätze und Hilfsstoffe beim Ausbau von Weinen aus Bio-Trauben verwendet werden können, so sind dennoch die Grundsätze aus dem Hauptteil der EG-Rechtsvorschriften zum Ökologischen Landbau einzuhalten. Dies bedeutet, dass die Trauben aus ökologischer Erzeugung stammen müssen und bei der Verarbeitung keine gentechnisch veränderte Organismen (GVO) oder deren Stoffwechselprodukte zum Einsatz kommen dürfen. Werden Öko-Trauben mit Umstellungsware oder konventioneller Ware verschnitten oder mit konventionellem Zucker angereichert, ist eine Öko-Auslobung unzulässig.

 

Ist eine Kennzeichnung mit dem Warenzeichen eines Öko-Anbauverbandes geplant, sind die Verbandsrichtlinien zu beachten.

Welche Kosten entstehen?

Die Abrechnung unserer Zertifizierung erfolgt nach dem GfRS-Leistungskatalog für ökologisch wirtschaftende Weinbaubetriebe.

Wo kann ich mehr erfahren?

Links für Winzer

Bio-Anbauverbände:
http://www.ecovin.dehttp://ww.bioland.de, http://www.demeter.de

Beratung für den Ökologischen Weinbau:
http://www.dlr-rnh.rlp.de, http://www.oekolandbau.rlp.de, http://www.brw-eltville.de/weinbauamt/ansprechpartner.htm

Staatliches Weinbauinstitut Freiburg, Merzhauser Straße 119, 79100 Freiburg
Matthias Wolff, Johannes Hügle
Tel. 0761/40165-989, Fax: 0761/40165-70, boew (at) wbi.bwl.de
Matthias Wolff: 0170/7947059, Johannes Hügle: 0160/90772705