Bio-FAQ für den Import von Öko-Lebensmitteln
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Ab wann kann ich Bio-Produkte vermarkten?
Mit der Vermarktung von Öko-Produkten kann begonnen werden, wenn die erste Inspektion durchgeführt wurde und das Unternehmen durch die GfRS bei der zuständigen Landesbehörde angemeldet wurde.
Was ist beim Import von Bio-Waren aus EU-Staaten zu beachten?
Die EG-Öko-Basisverordnung stellt an den Import aus EU-Mitgliedstaaten keine weiteren Anforderungen als an den Zukauf von Produkten von Lieferanten mit Sitz in Deutschland. Aus der Europäischen Union stammende, unter den Anwendungsbereich der EG-Öko-Basisverordnung fallende Produkte dürfen nach Artikel 34 dieser Verordnung im EU-Binnenmarkt frei gehandelt werden. (Verzeichnis der zugelassenen Öko-Kontrollstellen in den Mitgliedsstaaten der EU: EU-Liste_der_Kontrollstellen, Stand Sept. 2010)
Wie funktioniert der Import aus Ländern der Drittlandsliste?
Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Schweiz und Neuseeland gelten nach dem Anhang III der VO (EG) Nr. 1235/2008 als Drittländer. Für den Import von Waren aus diesen Staaten hat die Kommission ein vereinfachtes Importverfahren geschaffen.
Die Kontrollstelle, die im Drittland den Exporteur bzw. Letztverarbeiter kontrolliert, stellt für jede exportierte Warenpartie ein standardisiertes Formular aus ("Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Ökologischem Landbau"). Eine Liste mit den in den Drittländern jeweils zuständigen Stellen für die Inspektion und Zertifizierung der Exportunternehmen finden Sie ebenfalls in Anhang III der VO (EG) Nr. 1235/2008.
Das Zertifikat enthält in Feld 11 Name und Anschrift des Importunternehmens und in Feld 10 Name und Anschrift des Unternehmens, wo die Ware gelagert wird.
Bei der Einfuhr der Waren in die EU überprüfen die Zolldienststellen in der EU die Öko-Auslobung der Importpartien. Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr legt das Einfuhrunternehmen das Original der Kontrollbescheinigung dem Zoll vor.
Nach der Überführung in die EU übermittelt das Einfuhrunternehmen der GfRS eine Kontrollbescheinigung.
Wenn eine importierte Partie vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgeteilt wird, stellt der Zoll Teil-Kontrollbescheinigungen aus. Mit diesen Dokumenten können dann auch Teilpartien in die EU importiert werden.
Wie funktioniert der Import mit Hilfe der Vermarktungsermächtigung?
Möchten Sie als Importeur ökologischer Waren Produkte aus Nicht-EU-Ländern, die nicht auf der Drittlandsliste stehen, importieren, so benötigen Sie vor dem Import der Waren eine Vermarktungsermächtigung.
Im Antrag auf Vermarktungsermächtigung wird dokumentiert, dass die Ware, die importiert werden soll, unter Erzeugungs- und Kontrollvorschriften produziert wurde, die der EG-Verordnung gleichwertig sind. Der Antrag wird in der Regel von der Kontrollstelle des Exporteurs ausgefüllt, von Ihnen ggf. ergänzt, dann unterschrieben und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn eingereicht.
Erst nach Erteilung der Vermarktungsermächtigung durch die zuständige Behörde dürfen die Waren mit Hinweis auf den Ökologischen Landbau in der EU zur Vermarktung eingeführt werden.
Die Zolldienststellen in der EU sind bei der Überprüfung der Öko-Auslobung der Importpartien beteiligt. Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr legt das Einfuhrunternehmen das Original der Kontrollbescheinigung dem Zoll vor.
Bei Drittländern, die noch nicht auf der Drittlandsliste der EG-Öko-Verordnung genannt sind, muss zudem belegt werden, dass die zuständige Behörde die notwendige Vermarktungsermächtigung erteilt hat. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch eine "Originalbescheinigung" der BLE, in der die einem Einfuhrunternehmen bewilligte Vermarktungsermächtigung aufgeführt ist.
Nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr übermittelt das Einfuhrunternehmen der GfRS eine Kopie der Kontrollbescheinigung.
Antragsformular BLE, Antrag auf Verlängerung BLE, Leitlinien für Importeure
Was hat sich durch die neue Drittlandsregelung geändert?
Wenn ein deutsches Einfuhrunternehmen Öko-Produkte aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten ("Drittländern") in die EU importieren will, stehen laut der jüngst modifizierten Drittlandsregelung der EG-Öko-Verordnung drei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Im Drittland wird die EU-Öko-Verordnung identisch zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angewendet ("konforme Produkte"). Die EU-Kommission wird in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedsstaaten eine Liste von anerkannten Öko-Kontrollstellen erstellen, die in Drittländern entsprechende Inspektionen und Zertifizierungen durchführen dürfen.
- Im Drittland sind zur EU-Öko-Verordnung gleichwertige Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen implementiert ("gleichwertige Produkte"). In diesem Fall bestehen wiederum zwei Möglichkeiten für die EU-Anerkennung: Entweder wurde das betreffende Drittland in ein von der Kommission zu führendes Verzeichnis von anerkannten Drittländern aufgenommen oder die dort zertifizierende Öko-Kontrollstelle wird in einer von der EU-Kommission zu führende Liste "gleichwertiger" Öko-Kontrollstellen gelistet. Weltweit haben 72 Kontrollstellen ihre Aufnahme in diese Liste beantragt. Mit der Veröffentlichung wird für das Frühjahr 2011 gerechnet.
- Im Drittland werden zur EU-Öko-Verordnung gleichwertige Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen angewendet, und dem EU-Importeur wurde von der für ihn zuständigen EU-Behörde eine Vermarktungsgenehmigung nach Artikel 11 (6) der EG-Öko-Verordnung erteilt. Diese Genehmigungen können bis 12 Monate nach Erscheinen der ersten Kommissionsliste von als "gleichwertig" anerkannten Öko-Kontrollstellen durch die EU-Mitgliedsstaaten erteilt werden. Sie dürfen bis höchstens 24 Monate nach Veröffentlichung der Kommissionsliste "gleichwertiger" Drittlands-Kontrollstellen gültig bleiben.
Während Kommissionslisten "konformer" und "gleichwertiger" Öko-Kontrollstellen bislang noch nicht veröffentlicht sind, ist ein Verzeichnis von durch die EU anerkannten, gleichwertigen Drittländern (siehe oben) und das Verfahren zur Erteilung von Vermarktungsermächtigungen (siehe oben) bereits in der Praxis eingeführt.
Wie können importierte Bio-Produkte gekennzeichnet werden?
Ökologische Erzeugnisse aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, können mit allgemeinen Hinweisen auf den ökologischen Landbau beworben werden. Auch Importware darf nach der Anmeldung der Siegelnutzung bei der BLE mit dem Biosiegel gekennzeichnet werden.
Für die Nutzung des Biosiegels können Sie Ihr Unternehmen kostenlos anmelden unter: www.biosiegel.de
Wie läuft die Bio-Zertifizierung ab?
Betriebsbeschreibung
Das Zertifizierungsverfahren nach der EG-Öko-Basisverordnung beginnt mit der Erstellung einer Betriebsbeschreibung und der Rücksendung des Formulars und der dazugehörigen Anlagen an die GFRS. Die Betriebsbeschreibung dient uns zur Vorbereitung des ersten Audits und erfasst die für uns wichtigen Grunddaten zu Ihrem Unternehmen.
Erstaudit
Das erste Audit führen wir nach der Rücksendung der Betriebsbeschreibung an die GfRS durch. Während dieses Besuchs werden Ihre Angaben in der Betriebsbeschreibung mit den Gegebenheiten vor Ort verglichen und Fragen zu den EG-Öko-Verordnungen und zur Bio-Zertifizierung besprochen. Es wird überprüft, ob die Anforderungen der EG-Öko-Basisverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen in Ihrem Unternehmen eingehalten werden und welche Abläufe gegebenenfalls noch verbesserungswürdig sind. Außerdem wird ein Zertifizierungvertrag abgeschlossen und das Meldeformular für die zuständige Behörde ausgefüllt.
Zertifizierung
Im Auditbericht sind Maßnahmen aufgeführt, die Sie zukünftig einhalten müssen, damit in Ihrem Unternehmen die Anforderungen der EG-Öko-Verordnungen eingehalten werden. Anschließend, wird durch die Gesellschaft für Ressourcenschutz eine Zertifizierungsentscheidung getroffen. Wenn die Anforderungen der EG-Öko-Basisverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt sind, stellen wir Ihnen ein Zertifikat aus. Dieses Zertifikat ist in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer bis zum Ende des Folgejahres ausgewiesen.
Die GfRS veröffentlicht alle ihre Bio-Zertifikatsinhaber auf der Internet-Plattform www.bioc.info. In dieser Datenbank können sie den Zertifizierungsstatus Ihrer Lieferanten überprüfen. Ein Passwort zur Erstellung Ihrer eigenen Lieferantenliste im Internet senden wir gerne zu.
Folgeaudits
Folgeaudits werden angekündigt und unangekündigt durchgeführt. Ihre Häufigkeit richtet sich nach der Risikoklasse, in die Ihr Unternehmen von der GfRS eingestuft wurde. Es wird geprüft, ob Ihr Unternehmen auch weiterhin die Vorschriften der EG-Öko-Basisverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt.
Es ist wichtig, dass Sie uns wesentliche Änderungen im Unternehmen auch schon vor der dem nächsten Audit schriftlich mitteilen. Wichtige Änderungen sind für uns beispielsweise die Aufnahme neuer Verarbeitungsverfahren oder weiterer Tätigkeiten, Adressänderungen oder neue Rezepturen.
Was muss bei der Lagerung von Bio-Produkten beachtet werden?
Für die Lagerung von Öko-Produkten benötigen Sie in der Regel keinen separaten Lagerraum. Wichtig ist, dass sowohl die biologischen Rohwaren wie auch die biologischen Fertigprodukte eindeutig identifizierbar sind. Es darf kein Vermischungsrisiko bestehen und eine Kontamination der Bio-Ware mit unzulässigen Stoffen muss ausgeschlossen sein. Damit es zu keinen Verwechslungen kommen kann, muss eine eindeutige Identifizierbarkeit der biologischen Produkte gewährleistet sein. Die Trennung kann beispielsweise durch eine eindeutige Kennzeichnung eines Regals oder eines Lagerplatzes erfolgen.
Welche gesetzlichen Grundlagen sind von Bedeutung?
Die EG-Verordnung über den ökologischen Landbau (EG-Öko-Verordnung) gibt es seit 1991. Sie schützt europaweit Bezeichnungen wie "ökologisch", "biologisch", "organisch" oder gleichbedeutende Begriffe, wenn diese bei der Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln verwendet werden. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse nach den Vorgaben der EG-Öko-Basisverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen hergestellt wurden. Die EG-Öko-Basisverordnung erfasst lebende, unverarbeitete Agrarerzeugnisse sowie und verarbeitete Produkte, die überwiegend aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen bestehen und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, Futtermittel und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut.
Über die EG-Öko-Verordnung hinaus gibt es in Deutschland zudem noch das Öko-Landbaugesetz (07.12.2008), das die Regelungen der EG-Öko-Verordnung national umsetzt, das Öko-Kennzeichengesetz (20.01.2009) und die Öko-Kennzeichenverordnung (30.11.2005). Die beiden letztgenannten Regelungen schützen das Biosiegel.
Welche Kosten entstehen?
Die Abrechnung unserer Zertifizierung erfolgt nach dem GfRS-Leistungskatalog für AHV, Verarbeitungsunternehmen, Importeure, Futtermittelhersteller und Handelsunternehmen
Wo kann ich mehr erfahren?
Links für Importeure
http://www.oekolandbau.de/haendler/
Handelsbereich des Ökolandbau-Portals mit vielen Informationen zur Marktentwicklung, Beschaffung und Verkaufspraxis
http://www.oeko-regelungen.de/
Informationen über die gesetzlichen Regelungen und wichtigsten Verbandsrichtlinien für Öko-Produkte in den für Deutschland relevanten Import- und Exportmärkten.
