Bio-FAQ für den Import von Öko-Lebensmitteln
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Ab wann kann ich Bio-Produkte vermarkten?
Mit der Vermarktung von Bio-Produkten kann begonnen werden, wenn das Unternehmen nach dem ersten Audit das Auswertungsschreiben der GfRS mit dem Bio-Zertifikat erhalten hat.
Was ist beim Import von Bio-Waren aus EU-Staaten zu beachten?
Beim Import von Produkten aus EU-Mitgliedstaaten sind die Anforderungen dieselben wie beim Zukauf von Produkten von Lieferanten mit Sitz in Deutschland. Aus der Europäischen Union stammende, unter den Anwendungsbereich der EU-Rechtsvorschriften für den Ökologischen Landbau fallende Produkte dürfen im EU-Binnenmarkt frei gehandelt werden.
Die einzige Ausnahme bildet Rumänien. Hier müssen durch die Öko-Kontrollstelle des Lieferanten für jede zugekaufte Partie Kontrollbescheinigungen ausgestellt werden.
Wie funktioniert der Import aus Ländern der Drittlandsliste?
Argentinien, Australien, Chile, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, die Schweiz, Tunesien und die Vereinigten Staaten von Amerika gelten als durch die Europäische Union anerkannte Drittländer. Für den Import von Waren aus diesen Staaten hat die Kommission ein vereinfachtes Importverfahren geschaffen.
Der Bio-Status von aus Drittländern importierter Ware wird über Kontrollbescheinigungen nachgewiesen ("Certificate of Inspection", COI). Diese Kontrollbescheinigungen müssen für jede importierte Partie durch die Drittlands-Öko-Kontrollstelle des Exporteurs in der europäischen Internetdatenbank Traces NT erstellt werden. Das COI wird von der Drittlands-Öko-Kontrollstelle unterzeichnet. Vor dem Import wird das COI der zuständigen EU-Öko-Behörde vor der Einfuhr vorgelegt. Diese prüft das COI und bestätigt es. Nach der Verzollung erfolgt die Dokumentation des Erstempfangs auf dem COI. Erst danach kann die importierte Ware als Bio-Ware vermarktet werden.
Die GfRS muss über jede in die Gemeinschaft eingeführte Partie unterrichtet werden. Dies erfolgt in der Regel automatisch über TRACES NT. Nur bei einem Ausfall des Systems muss der Import per E-Mail gemeldet werden.
Wie funktioniert der Import durch von der EU-Kommission anerkannte Drittlands-Öko-Kontrollstellen?
Für Länder, die nicht in der Drittlandsliste aufgeführt sind, hat die EU-Kommission dort tätige Öko-Kontrollstellen in einer von der EU-Kommission zu führenden Liste von Drittlands-Öko-Kontrollstellen aufgeführt. Im fortgeschriebenen Anhang IV der VO (EG) Nr. 1235/2008 sind die "gleichwertigen" Öko-Kontrollstellen mit den Drittländern und Erzeugniskategorien, für die sie anerkannt wurden, aufgelistet: Verzeichnis von nach gleichwertigen Öko-Standards arbeitenden Drittlands-Öko-Kontrollstellen - Verzeichnis anerkannter Drittländer und Verzeichnis anerkannter gleichwertiger Öko-Kontrollstellen (Anhang III und IV der VO (EG) Nr. 1235/2008).
Das Importverfahren ist dasselbe wie bei der Drittlandsliste. Es wird ebenfalls ein in TRACES erstelltes COI für die Importpartie benötigt.
Was wird sich durch die neue Bio-Verordnung 2018/848 ändern?
Wenn ein deutsches Einfuhrunternehmen Öko-Produkte aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten ("Drittländern") in die EU importieren will, stehen laut der jüngst modifizierten Drittlandsregelung der EU-Bio-Verordnung zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Die Öko-Produkte wurden konform zu den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung erzeugt und von einer durch die EU-Kommission anerkannten Drittlands-Öko-Kontrollstelle überprüft oder
- die Öko-Produkte stammen aus einem Drittland, das ein Handelsabkommen mit der EU geschlossen hat und entsprechen den Bedingungen und Vorgaben dieses Abkommens. Nur für solche Länder dürfen durch die EU auch weiterhin gleichwertige Produktionsvorschriften akzeptiert werden.
Auch zukünftig werden die von der Kommission anerkannten Drittlands-Öko-Kontrollstellen in einer Liste aufgeführt, welche Bio-Importunternehmen nutzen können, um zu überprüfen, ob Lieferanten auch von einer EU-anerkannten Kontrollstelle zertifiziert sind. Diese Liste der von der EU als konform anerkannten Drittlands-Kontrollstellen findet sich in Anhang II der VO (EU) 2021/1378.
Die Liste der als gleichwertig anerkannten Drittlands-Öko-Kontrollstellen läuft 2024 aus, die der als gleichwertig anerkannten Drittländer Ende 2026. Während dieser Übergangszeit regelt die delegierte Verordnung (EU) 2021/1342, dass die Überwachung und Anerkennung der als gleichwertig anerkannten Kontrollstellen und Drittländer auch weiterhin gewährleistet ist.
Beim Import in die EU ist der Zoll künftig fachlich nicht mehr beteiligt, die entsprechenden Prüfungen werden durch Öko-Fachbehörden durchgeführt.
Wie können importierte Bio-Produkte gekennzeichnet werden?
Bio-Produkte aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, können mit allgemeinen Hinweisen auf den ökologischen Landbau beworben werden.
Das EU-Bio-Logo kann verwendet werden. Die Verwendung ist aber nicht zwingend vorgeschrieben, wie bei EU-Bio Ware. Wird das EU-Bio-Logo verwendet muss auch die Code-Nummer der Kontrollstelle und die Herkunftskennzeichnung (EU-Landwirtschaft, Nicht-EU-Landwirtschaft, EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft) angegeben werden.
Weitere Informationen auf ec.europa.eu
Auch Importware darf nach der Anmeldung der Siegelnutzung bei der BLE mit dem Biosiegel gekennzeichnet werden. Für die Nutzung des Biosiegels können Sie Ihre Produkte kostenlos anmelden.
Wie läuft die Bio-Zertifizierung ab?
Auftrag
Auf unserer Homepage können Sie sich einfach für die Bio-Zertifizierung anmelden. Mit Hilfe der "Übersicht Betriebsbeschreibung" stellen Sie uns alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Lageplan, Sortimentsliste. Lieferantenliste, Vorsorgekonzewpt und ggf. Musteretiketten) zur Verfügung. Weitere Infos zum Vorsorgekonzept finden Sie im Abschnitt "Welche Anforderungen gelten für die Aufbereitung/Verarbeitung von Bio-Produkten?"
Erstaudit
Das erste Audit führen wir nach der Prüfung Ihrer Antragsunterlagen durch. Zunächst wird das Meldeformular für die zuständige Landes-Öko-Behörde vervollständigt. Danach wird überprüft, ob die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung in Ihrem Unternehmen eingehalten werden. Offene Fragen werden besprochen und erforderlichenfalls Maßnahmen vereinbart, die im Unternehmen umgesetzt werden müssen, damit die Bio-Zertifizierung erfolgen kann.
Zertifizierung
Nach dem Audit erhalten Sie eine Auswertung, in der ggf. Maßnahmen aufgeführt sind, die sicherstellen, dass die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung eingehalten werden. Anschließend wird durch die GfRS eine Zertifizierungsentscheidung getroffen. Wenn die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung erfüllt sind, stellen wir Ihnen ein Bio-Zertifikat aus.
Die GfRS veröffentlicht wie viele weitere Öko-Kontrollstellen ihre Bio-Zertifikatsinhaber auf der Internet-Plattform www.bioc.info.
Folgeaudits
Folgeaudits werden angekündigt und unangekündigt durchgeführt. Ihre Häufigkeit richtet sich nach der Risikoklasse, in die Ihr Unternehmen von der GfRS eingestuft wurde. Es wird geprüft, ob Ihr Unternehmen auch weiterhin die Vorschriften der EU-Bio-Verordnung erfüllt.
Bitte teilen Sie uns wesentliche Änderungen im Unternehmen auch schon vor dem nächsten Audit schriftlich mit. Wichtige Änderungen sind für uns beispielsweise die Aufnahme neuer Verarbeitungsverfahren, neue Dienstleister in der Bio-Wertschöpfungskette oder Anschriftenänderungen.
Was muss bei der Lagerung von Bio-Produkten beachtet werden?
Biologische Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein (z.B. durch Lagerung in Originalgebinden). Eine Vermischung bzw. eine Verwechslung mit Nicht-Bio-Produkten sowie eine Kontamination mit unzulässigen Stoffen müssen ausgeschlossen werden. Die Trennung kann beispielsweise durch eine eindeutige Kennzeichnung eines Regals oder eines Lagerplatzes erfolgen, umgefüllte Zutaten müssen eindeutig beschriftet werden, gerne mit dem Originaletikett versehen.
Lagerhalter, die in Ihrem Auftrag importierte Partien annehmen und lagern bzw. weiter aufbereiten (sogenannte "Erste Empfänger"), müssen für diese Tätigkeit bio-zertifiziert sein.
Welche gesetzlichen Grundlagen sind von Bedeutung?
Die EU-Bio-Verordnung gibt es seit 1991. Sie schützt europaweit Bezeichnungen wie "ökologisch", "biologisch", "organisch" oder gleichbedeutende Begriffe, wenn diese bei der Kennzeichnung von Agrarprodukten, Lebens- und Futtermitteln und einigen Erzeugnissen aus landwirtschaftsnahen Bereichen verwendet werden. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse nach den Vorgaben der EU-Bio-Verordnung hergestellt wurden.
Über die EU-Bio-Verordnung hinaus gibt es in Deutschland zudem noch das Öko-Landbaugesetz, das bestimmte Regelungen der EU-Bio-Verordnung national umsetzt, das Öko-Kennzeichengesetz und die Öko-Kennzeichenverordnung. Die beiden letztgenannten Regelungen schützen das Biosiegel.
Wo kann ich mehr erfahren?
Links für Importeure:
www.oekolandbau.de/handel/import