Erzeugungsregeln für Kaninchen und Geweihträger sind neu in die Verordnung aufgenommen worden.
Angebot von Biotieren
Auch für Bio-Tiere gibt es künftig eine Datenbank, mit deren Hilfe geprüft werden kann, ob Tiere aus Bio-Aufzucht verfügbar sind. Geflügel kann nur dann mit Ausnahmegenehmigung zugekauft werden, wenn es zum Zeitpunkt der Umstellung jünger als drei Tage ist, egal ob zur Mast oder zur Eiererzeugung.
Futter für Biotiere
Es soll mehr Futter aus dem eigenen Betrieb oder - wenn dies nicht möglich ist - aus regionaler Kooperation stammen.
Bei Pflanzenfresser muß dieser Anteil ab dem 1. Januar 2022 60 % und ab dem 1. Januar 2024 70% betragen, für Schweine und Geflügel 30 % des Futters ab 1.1.2022.
Bis Ende 2026 dürfen Bio-Tierhalter noch bestimmte konventionelle Eiweißfuttermittel bis zu 5% an Ferkel mit einem Gewicht unter 35 kg und Küken verfüttern.
Zukaufs-Umstellungsfutter darf nur noch bis zu 25% der Jahresration verfüttert werden. Für eigenerzeugtes Umstellungsfutter gilt diese Grenze nicht, es darf unbeschränkt eingesetzt werden.
Endmast von Rindern ohne Freigeländezugang
Bullen und Ochsen benötigen ab dem 1. Januar 2022 auch während der Endmast Zugang zu Freigelände (bisher waren höchstens 3 Monate Endmast ohne Freigeländezugang möglich)
Anbindehaltung und Weidegang für Pflanzenfresser
Während sich bei der Anbindehaltung wohl nichts ändert, sollen Pflanzenfresser stets Weidegang haben, wenn Boden und Witterung dies zulassen. Schutzmöglichkeiten gegen Hitze und andere widrige Witterungsbedingungen müssen vorhanden sein.
Schweinehaltung
Die den Schweinen zur Verfügung stehende Nettofläche im Stall umfasst die Innenmaße der Buchten einschließlich Futtertrögen, jedoch ohne Futterspender. Freigelände muss für Schweine attraktiv sein und nach Möglichkeit mit Bäumen bewachsen sein. Unterstände sollen vorhanden sein und den Schweinen sollen Möglichkeiten geboten werden, ihre Körpertemperatur zu regulieren.
Geflügelhaltung: Wintergarten rechnet nicht mehr zur Stallfläche
Wintergärten (Veranden) für Legehennen sind zwar als Teil des Stalles in der neuen Bio-Verordnung verankert. Sie werden jedoch weder auf die Stallfläche angerechnet noch als Auslaufersatz anerkannt. Eine Anrechnung auf die Stallfläche ist nur möglich, wenn eine ganztägige Zugänglichkeit zum Stall gegeben ist und wenn sie vom Außenklima unabhängig sind.