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GfRS Info-Service 4/2020

1) Neues EU-Bio-Recht 

Am 19. Oktober 2020 wurde das Inkrafttreten der neuen EU-Öko-Verordnung 2018/848 offiziell auf den 1. Januar 2022 verschoben.
Auch während der Corona-Krise geht die Arbeit an der Sekundärgesetzgebung mit hoher Intensität weiter. Die Abstimmungen zu den Kontrollregelungen sind weit fortgeschritten. Sie sollen Anfang Januar 2021 verabschiedet werden und bringen detaillierte Vorgaben für das Vorgehen bei Rückstandsfunden und ein neues, europaweit einheitliches Format für die EU-Bio-Zertifikate.
Rechtsakte zu Futter und Saatgutmischungen, zu Sprossen, zur Aquakultur und zu ökologischem heterogenem Material sind ebenfalls schon weit verhandelt. Andere Verordnungen, zum Beispiel zu den im ökologischen Landbau zulässigen Betriebsmitteln, werden noch in Brüssel diskutiert.

2) COVID 19

Remote-Audits und die rein elektronische Abwicklung von Drittlandsimporten mittels TRACES werden zunächst bis zum 1. Februar 2020 möglich bleiben. Mit der Durchführungsverordnung 2020/1667 wurde die Gültigkeit der Verordnung (EU) Nr. 2020/997 bis zu diesem Stichtag verlängert.

3) Import

3.1) Brexit

Am 31. Dezember 2020 endet die Übergangsphase nach dem Austritt von Großbritannien aus der EU. Obwohl am 24. Dezember 2020 doch noch ein Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbart werden konnte, ändern sich ab Jahresanfang 2021 die Regelungen für den Handel mit Öko-Produkten. Die GfRS informiert dazu auf ihrer Brexit-Themenseite, die fortlaufend aktualisiert wird.

3.2) Importe aus Hochrisikoländern

Auch 2021 gelten Importe aus China, Kasachstan, Moldawien, der Russischen Föderation, der Türkei und der Ukraine aus EU-Sicht als besonders risikobehaftet.

In diesen Drittländern gelten für bestimmte Produktkategorien wie Getreide und Getreidenebenprodukte sowie Ölsaaten und deren Nebenprodukte besondere Kontrollvorschriften. In den Herkunftsländern müssen pro Kalenderjahr mindestens zwei Inspektionen durchgeführt werden, eine davon unangekündigt. Prozessproben sind zu entnehmen, Warenfluss und Rückverfolgbarkeit sind detailliert zu prüfen. Die Informationen sind auf Anforderung der Öko-Kontrollstelle des EU-Importeurs zur Verfügung zu stellen. Vor dem Export ist für die Partie eine repräsentative Probe zu entnehmen und in einem akkreditierten Labor zu untersuchen.

Auch für EU-Importunternehmen gelten neue Leitlinien für die Importe in die EU-Mitgliedsstaaten (Leitlinien China, Leitlinien für Kasachstan, Moldavien, die russische Förderation, Türkei (ab 1.03.2021) und die Ukraine). Auch beim Import in die EU werden Muster gezogen und untersucht.

3.3) Änderungen von Anhang III und IV der VO (EG) Nr. 1235/2008

Die Verordnung 2020/2196 passt das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Drittländer und das Verzeichnis der gleichwertigen Drittlands-Öko-Kontrollstellen an.
Die Befristung der Anerkennung von Chile als Drittland mit gleichwertigen Regelungen für die ökologische Produktion wurde aufgehoben.

Die sechs Öko-Kontrollstellen aus Großbritannien wurden wegen des Endes der Übergangsphase beim Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in Anhang IV der VO (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen.

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