Keine Öko-Kontrollstellennummer im Werbeprospekt - Der EuGH (C-745/24) sieht in der EU-BioVO keine Pflicht zur Angabe der Öko-Kontrollstellennummer des Unternehmers, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, in Werbeprospekten, die physisch von den beworbenen Bio-Produkten getrennt sind.
Der VSW hatte die fehlende Codenummer für Bio-Lebensmittel in Prospekten von Globus Handelshof abgemahnt. Das LG Saarbrücken hatte den EuGH ua gefragt, ob jede Werbung für ein Bioprodukt Kennzeichnung iSd EU-BioVO ist und ob sich aus der EU-BioVO eine Pflicht zur Angabe der Codenummer auch für räumlich getrennte Werbung für Bioprodukte ergibt.
Der EuGH führt aus:
"[... In keiner Sprachfassung der EU-BioVO gehört] der Begriff „Werbung“, [...] zu den [...] Formen der Kennzeichnung, nämlich „Verpackungen, Schriftstücke, Tafeln, Etikette, Ringe oder Verschlüsse jeglicher Art“[...]. Nach dem Wortlaut [...lässt sich] weder „Werbung“ als Form der „Kennzeichnung“ qualifizieren, noch können [die] Begriffe gleichgesetzt werden.
[Die] gleichzeitige Verwendung [von] „Kennzeichnung“ und „Werbung“ in [in vielen Artikeln der EU-Bio-VO zeigt], dass [sie...] systematisch zwischen diesen [...] unterscheidet, ohne dass der erste [den zweiten einschließt]. Daraus folgt, dass „Werbung“ [keine] „Kennzeichnung“ [iSv Art. 3 Nr. 52 EU-BioVO] darstellen kann [...].
[Das Erfordernis, dass die...] Codenummer der [...] Kontrollstelle an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein muss, [... stellt] auf die „Kennzeichnung“ des Erzeugnisses [...] ab und erfasst somit nicht die von diesem Erzeugnis physisch getrennte Werbung wie die [...] Faltblattwerbung.
[...Art. 30 I EU-BioVO beschränkt sich] darauf, den Begriff des [als bio gekennzeichneten] Erzeugnisses, sei es in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren, zu erläutern. Der Verweis auf [diesen] kann daher nicht bewirken, dass die Pflicht zur Angabe der Codenummer [...] auf jede Werbung erstreckt wird, mit der ein Erzeugnis [als "Bio" beworben wird. Deshalb] kann die Wendung „sich auf dieses Erzeugnis beziehen“[...] weder dahin ausgelegt werden, dass damit „Werbung“ in den Anwendungsbereich [der] „Kennzeichnung“ einbezogen würde, noch dahin, dass danach die Pflichten, die [...] für die Kennzeichnung gelten, auf Werbung ausgeweitet werden [...]
[Im] Einklang mit [...] Ziel, das Vertrauen der Verbraucher in [Öko-Erzeugnisse] zu stärken, [wird] mit der Angabe der Codenummer der [...] Kontrollstelle, die [die Kontrolle des Herstellers] vorgenommen hat, auf dem Etikett [...] bezweckt, die Rückverfolgbarkeit der Kontrollen sicherzustellen[...]. Zur Gewährleistung [dessen reicht es], diese Codenummer entweder auf dem Etikett [...]oder auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Ringen oder Verschlüssen [als] Formen der Kennzeichnung [...] anzugeben, ohne dass es erforderlich wäre, sie auch in der physisch von diesen Erzeugnissen getrennten Werbung anzugeben."
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