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Derzeit diskutieren die EU-Mitgliedsstaaten, das EU-Parlament und die EU-Kommission darüber, ob die neuen EU-Rechtsvorschriften erst ein Jahr später, zum 1. Januar 2022, rechtswirksam werden sollen. Die deutsche Ratspräsidentschaft, die EU-Mitgliedsstaaten und das Parlament setzen sich für eine Verschiebung ein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt zeichnet sich jedoch ab, dass die EU-Kommission den Vorschlag wohl noch nicht aufgreift.
Die EU-Kommission hat sich zu den Folgen des Brexit für den Im -und Export von Öko-Produkten aus dem Vereinigten Königreich und aus Nordirland nach dem 31. Dezember 2020 positioniert. Vor diesem Stichtag importierte Bio-Produkte bleiben, wenn die europäischen Vorgaben eingehalten werden, verkehrsfähig. Für Nordirland finden die Regelungen für den EU-Binnemarkt auch nach dem ersten Januar 2021 Anwendung.
Mit einem Interpretationsschreiben hat die EU-Kommission sich zum Thema Immunokastration geäussert. Sie betrachtet dieses Verfahren als nicht mit den Vorgaben der VO (EG) Nr. 834/2007 und der neuen Öko-Verordnung 2018/848 vereinbar. Die deutschen Landes-Öko-Behörden machen unterschiedliche Vorgaben zur Umsetzung des Kommissionsschreiben vom 9. Juni 2020, das eine Anfrage vom 8. Mai 2018 beantwortet.
Mit der Durchführungsverordnung 2020/25 wurde gesetzlich definiert, dass die Kontrollbescheinigung (COIs) ausgestellt werden muss, bevor eine Partie das Ausfuhrdrittland verlässt. Die Formularfelder 13 (Packstücke/Nettogewicht), 16 (Gesamtbruttogewicht) und 17 (Transportmittel) können mit einer Frist von bis zu zehn Tagen nach Export noch angepasst werden.
Das Verzeichnis der gleichwertigen Drittländer und der gleichwertigen Drittlands-Öko-Kontrollstellen wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 geändert. Das konsolidierte Verzeichnis anerkannter Drittländer und Verzeichnis anerkannter gleichwertiger Öko-Kontrollstellen (Anhang III und IV der VO (EG) Nr. 1235/2008 finden Sie bei den Dokumenten auf unserer Importseite.
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