Nach neun intensiven #EmpCo-Vorträgen vor Unternehmensvertretern und Kolleg:innen des gewerblichen Rechtsschutzes (u. a. bei Kammern, Verbänden und unserem BRP RENAUD Compliance Lunch) begegnen mir drei Missverständnisse immer wieder:
❌ „Wir dürfen gar nichts mehr mit Umweltbezug sagen.“
Falsch. Die EmpCo statuiert für Umweltaussagen kein Pauschalverbot und keine Zertifizierungspflicht – aber eine strenge Spezifizierungspflicht. Wer wahrheitsgemäß differenziert und spezifiziert, darf weiterhin werben.
⚠️ „Aber unsere Marken dürfen wir doch weiternutzen?“
Vorsicht. Gerade „grüne“ Marken- und Firmenbestandteile lassen sich im Alltag kaum an jedem Touchpoint rechtssicher spezifizieren. Teilweise hilft auch das nichts, wenn sie als Nachhaltigkeitssiegel einzustufen sind. Hier droht ein erhebliches Abmahnrisiko.
🛑 „Ein Sternchenhinweis rettet unser Siegel.“
Nein. Bei privaten Nachhaltigkeitssiegeln hilft keine Erläuterung. Wer kein für Dritte offenes, unabhängiges Zertifizierungssystem nach den Vorgaben der EmpCo-Richtlinie eingerichtet hat, darf das Siegel nicht mehr verwenden.
⏳ Das Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes zur EmpCo-Richtlinie am 27.09.2026 steht vor der Tür – und ich freue mich auf weitere spannende Gespräche hierzu: online sowie vor Ort in Düsseldorf, Ulm und Stuttgart!
#EmpCo #Greenwashing #Wettbewerbsrecht #GewerblicherRechtsschutz #UWG #Markenrecht
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