Zum Jahresbeginn 2022 ändern sich in Deutschland die behördlichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Freigabe von Bio-Importen aus Drittländern.
Statt des Zolls werden künftig die zuständigen Landes-Öko-Behörden die ökorechtliche Prüfung für die einzelnen Importvorgänge aus Drittländern vor der Verzollung durchführen. Die Sendungen müssen also vor Eintreffen immer zunächst bei der Landes-Öko-Behörde angemeldet werden. Die Prüfung der Landes-Öko-Behörden umfasst für alle Importpartien eine Prüfung der in TRACES durch die Drittlands-Öko-Kontrollstelle hinterlegten Dokumente und darüber hinaus stichprobenartig Nämlichkeitskontrollen und risikoorientierte Warenkontrollen. Die Prüfung muss immer vor der Verzollung durchgeführt werden und wird in der Kontrollbescheinigung (COI) dokumentiert.
Grenzkontrollpflichtige Bio-Partien, die aus phytosanitären oder aus anderen lebens-/futtermittelrechtlichen Gründen bei einer Grenzkontrollstelle (GKS) vorgeführt werden müssen, werden dort geprüft. Eine Liste solcher Erzeugnisse findet sich u.a. in den Anhängen der der VO (EU) 2021/632, (EU) 2019/1793 und der VO (EU) 2019/2072 (bitte konsolidierte Fassungen nutzen). Weitere Auskünfte zur GKS-Pflichtigkeit von Importpartien geben GKS und Zoll. Das COI wird bei der Anmeldung an der Grenzkontrollstelle im Teil 1 des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) in TRACES hinzugefügt (Feld I.9 – Begleitdokumente) und der Warentyp (Öko/Organic) im
Feld I.31 angegeben. Bei der GGED-Erstellung durch die GKS wird im Teil 2 GGED (bei Feld II.5 – andere Kontrollen) auf die ordnungsgemäß erfolgte Öko-Kontrolle hingewiesen.
Alle anderen Partien werden am Ort der Überführung in den zollrechtlichen Verkehr kontrolliert. Dieser Ort kann im COI bis zur Anmeldung der Sendung durch den Importeur geändert werden.
Für einen reibungslosen Ablauf ist eine möglichst rasche und rechtzeitige Anmeldung der einzelnen Importe bei der zuständigen Landes-Öko-Behörde von großer Bedeutung.
Darüber hinaus werden in Kürze neue Leitlinien der EU-Kommission für Hochrisikoländer erwartet. Nach aktuellem Stand wird eine zusätzliche Beprobung, die durch die GfRS koordiniert wird, beim Erstempfang der Partien erforderlich werden.
Mit der neuen EU-Bio-Verordnung kommt auch ein neues Format für die Kontrollbescheinigung (COI). Vor dem 1. Januar 2022 ausgestellte COI werden selbstverständlich noch abgefertigt. Nach behördlicher Mitteilung wurden die bisher registrierten Kontrollorte aufgrund des Einpflegens der neuen Zuständigkeiten der Grenzkontrollstellen (GKS) in TRACES gelöscht . Damit können COI, die vor dem 1.01.2022 ausgestellt wurden, ab dem 1.01.2022 nicht mehr abgezeichnet werden. Es ist erforderlich, dass die Importeure ab dem 1.01.2022 die bereits angelegten COI's aktualisieren, indem sie die bisher in Feld 9 (alt) eingetragenen Kontrollorte durch die neuen ersetzen. Sofern es sich um Nicht-GKS-Partien handelt, sollte die Aktualisierung auch schon früher möglich sein.
Nachfolgend haben wir die uns vorliegenden Rundschreiben der Landes-Öko-Behörden zum neuen Verfahren zusammengestellt und empfehlen dringend, die dort beschriebenen Vorgaben zu beachten.