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Natürlich GfRS-#biozertifiziert!

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📢 Heute im Bundesgesetzblatt: Änderung des UWG

♻️ Mit der Änderung des UWG wird die sog. EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Damit werden viele gängige Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen künftig strenger reguliert — einige sogar vollständig verboten.

❗ Die jüngsten Änderungen im Wettbewerbsrecht stellen Unternehmen, Marketing- und Werbeagenturen sowie Dienstleister vor neue Herausforderungen.

📅 Das Gesetz tritt ganz überwiegend zum 27. September 2026 in Kraft.

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❓Welche Auswirkungen hat der Klimawandel heute bereits auf das Sortiment von Obst und Gemüse? Was muss ich als Lebensmittelunternehmer an rechtlichen Rahmenbedingungen beachten? Und welche Besonderheiten muss ich bei Bio-Produkten beachten?
 
📢 Diesen Fragen gehen wir in unseren kommenden Webinaren auf den Grund.
 
🌳 Am 25. Februar von 14:00–17:00 Uhr wird Hans-Jürgen Kirsch von HJK Fruchtfreunde Category Consulting über das Thema „Der Klimawandel – eine besondere Herausforderung an den Fruchthandel“ referieren. Schwerpunkte sind unter anderem der aktuelle Status, die Rolle von Qualität und Produktvariation sowie die Rolle des Handels.
 
🧾 Am 9. März von 13:00–14:30 erläutert Armin Wolf als Inhaber der QM-Orga die „gesetzlichen Grundlagen als Lebensmittelunternehmer“. Neben allgemeinen gesetzlichen Anforderungen stehen unter anderem der Codex Alimentarius sowie Informationen aus Anhang II der VO (EU) 852/2004 sowie die Auslegung von Normen im Vergleich zu Gesetzen auf der Tagesordnung.
 
🌍 Am 12.März findet das Webinar „Bio-Importe von Obst und Gemüse – Mehr Sicherheit beim bürokratischen Aufwand“ von 14:00–17:00 Uhr statt. Die Referentinnen Malgorzata Ficner-Bethe (GfRS Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH) und Johanna Stumpner (Büro Lebensmittelkunde und Qualität GmbH) rücken den Importverlauf und häufige Fehler sowie die Kontrollbescheinigung (COI) und das elektronische System TRACES in den Fokus.
 
 
➡️ Anmelden könnt ihr euch hier: https://lnkd.in/eWMYjfQi
Für alle Webinare könnt ihr euch bis zwei Tage vor dem jeweiligen Termin noch anmelden. DFHV-Mitglieder profitieren wie immer von einer reduzierten Teilnahmegebühr.
 
👉 Bei Fragen hilft euch Ariane Grabow oder info@frischeseminar.de gerne weiter!

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Gut gedacht – schlecht gemacht. Auf diesen Nenner lässt sich die Debatte zur praktischen Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers Directive) bringen. Auf dem #Biofach Kongress diskutierten Vertreter aus Handel, Verarbeitung und Verbänden die Chancen – aber auch die aktuellen Herausforderungen für die Biobranche.
#bioland #aoel #greenclaims #kaufland #verbraucherzentrale

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🌍 Einladung zum Online-Seminar: Rechtskonforme Kommunikation mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln

Am 26. März 2024 ist die Richtlinie (EU) 2024/825 in Kraft getreten – und sie verändert die Spielregeln der Unternehmenskommunikation grundlegend. Erstmals gelten europaweit verbindliche Vorgaben für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel.

Unternehmen, Siegelgeber und Händler müssen sich ab September 2026 an die neuen Regeln halten. Jetzt ist also der richtige Zeitpunkt, um sich auf die kommenden Anforderungen vorzubereiten und rechtliche Risiken zu vermeiden.

📅 Online-Seminar:
Datum: 03. März 2026
Uhrzeit: 14:00 – 16:00 Uhr
Ort: Online via Microsoft Teams
Teilnahmegebühr: 250 €
Veranstalter: Büro Lebensmittelkunde und Qualität GmbH und GfRS Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH

👩‍⚖️👨‍🔬 In unserem Online-Seminar erfahren Sie – aus juristischer und fachlicher Perspektive – unter anderem:

• Welche konkreten Auswirkungen die Richtlinie (EU) 2024/825 auf Ihre Werbe- und Kommunikationspraxis hat
• Welche neuen Anforderungen künftig für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln gelten
• Wie Sie Ihre Umweltkommunikation rechtssicher und glaubwürdig gestalten

🕘 Programm-Highlights:
10:00 – Einführung & Überblick zur Gesetzgebung
10:15 – Teil 1: Neue Spielregeln für Umweltaussagen
11:15 – Teil 2: Anforderungen für Nachhaltigkeitssiegel
11:45 – Open Space: Fragen & Austausch mit den Referent*innen

💡 Nutzen Sie diese Gelegenheit, um sich frühzeitig auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen vorzubereiten – für mehr Sicherheit und Transparenz in Ihrer Nachhaltigkeitskommunikation.

👉 Jetzt anmelden: https://lnkd.in/es-P7kAB

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

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Wie weiter mit Bio - was ist wichtig?

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💡 Fresh from Biofach 2026: How smart to handle residue findings.
One of the key takeaways from this year's Biofach? We finally have blueprints for investigating pesticide residues in organic products. It’s not just about the lab result—it’s about an intelligent approach to the investigation that follows.
The "Vademecum" offers this approach you need for individual case assessments. Download here: www.organic-integrity.org #Biofach2026 #OrganicMarket #SupplyChain #FoodQuality Authent GmbH samanta rosi belliere Serge MASSART

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Natürlich GfRS-#biozertifiziert!

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Alle guten Dinge sind drei: Ein weiteres Bio-AHV-Zertfikat durften wir auf der Biofach an das Erlebnispädagogische Schullandheim Barkhausen übergeben. Bioland mit Silber-Status - Herzlichen Glückwunsch!
#Schullandheim #bioGastronomie Bioland e.V.

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Auch der Naturland Zeichen GmbH durften wir gestern feierlich das AHV-Bio-Zertifikat mit Gold-Status auf der Biofach übergeben. Herzlichen Glückwunsch!
Foto by Christoph Assmann

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Besucht uns auch beim AHV-Event auf der Biofach - zusammen mit a'verdis!
#Gastronomie #Bio #AHV #BioAHVV #BIOFACH

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Wir freuen uns auf spannende Veranstaltungen auf der BIOFACH!

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Die Koffer sind gepackt.
𝗕𝗶𝗼𝗳𝗮𝗰𝗵 𝟮𝟬𝟮𝟲 - 𝗛𝗮𝗹𝗹𝗲 𝟲 𝗦𝘁𝗮𝗻𝗱 𝟯𝟮𝟱
Komm an unseren Stand – Frag uns aus!

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Wir freuen uns auf spannende Veranstaltungen auf der BIOFACH!

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Wir machen mit! Kommt zu unserer Veranstaltung am 10.2.2026 auf dem BIOFACH - Kongress, 11.45 - 13.00 Uhr, NCC Ost, Raum Instanbul Thünen-Institut @FLI Bioland e.V. Naturland e.V. EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG REWE Group REWE ALDI SÜD ALDI Nord Group Kaufland Lidl in Deutschland Alnatura Netto Marken-Discount Naturkost West

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So viel Engagement und Herzblut von den verschiedensten Seiten - einfach unglaublich. Ein großes DANKESCHÖN dafür! Wir freuen uns auf mehr davon!🥕🌟🎉🍽️👩‍🍳🌿🍄‍🟫🙌🎈

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FAQ der EU-Kommission zur EU-Bio-Verordnung mit neuem Update vom 22. Jaunar 2026: Können Betriebe Umstellungstiere vermarkten? Welchen Status haben Jungtiere, die von im Umstellumgsprozess befindlichen Tieren geboren werden?
https://lnkd.in/dTfTAQh5

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Bio in der Profiküche – was funktioniert wirklich?

Informieren, Austauschen und gemeinsam Weiterdenken
Genau dafür laden wir Küchenpraktiker:innen auf die BIOFACH 2026 ein.

📍 Sonderfläche „Bio außer Haus“ | Halle 6 I Stand 6-275
Auch in diesem Jahr möchten wir wieder zu einem vielfältigen praxisnahen Programm auf die Bio-AHV-Sonderfläche einladen! Freuen Sie sich auf:

🔹 spannende Panels und kompakte Fachvorträge u.a. von und mit Naturland Zeichen GmbH, Bioland e.V., EPOS Bio Partner Süd GmbH, Agrarmarkt Informations-Gesellschaft mbH (AMI GmbH), Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. - BÖLW, Kantine Zukunft, Adelheid Birmelin von Demeter-Felderzeugnisse GmbH, Patric Frisse von Midsona Deutschland

🔹 tägliche Live-Showcookings, bei denen Spitzenköche wie Estella Schweizer, Nina Meyer vom Bio-Berghotel Ifenblick und maximilian korschinsky zeigen, wie sie Bio-Produkte einsetzen.

⭐ Highlight am Freitagvormittag (11:00–13:30 Uhr): „Küche trifft Hersteller“
Hier geht es nicht um Theorie, sondern um Ihre Praxis:
✔ Welche Bio-Nudeln halten lange Standzeiten aus?
✔ Welcher Bio-Käse überzeugt in Verarbeitung und Geschmack?
✔ Welche Bio-Produkte rechnen sich im Küchenalltag?

Diese Bio-Hersteller aus verschiedenen Produktgruppen stehen direkt Rede und Antwort – offen, praxisnah und auf Augenhöhe: @Peter Bungenberg Aurora Kaas GmbH, Andreas Günthner von Öko-Bäckerei- Konditorei Mauerer, @Marco Pichler von Josef Pichler Biofleisch, Boris Rafalski von SoulSpice, Matthias Münch von Teigwarenfabrik Jeremias GmbH, Camilla Pfaffhausen und Reinhard Raffenberg von HappeaMeat GmbH

👉 Kommen Sie vorbei, bringen Sie Ihre Fragen mit und tauschen Sie sich mit Kolleg:innen aus der AHV aus.

Der Link zum Programm: https://lnkd.in/eWjJwGdv

Wir freuen uns auf den Dialog!
Rainer Roehl, Carola Strassner, Evamarie Stengel, Giulia Nentwig

#BIOFACH206 #BioAußerHaus #AHV #Küchenpraxis #Gemeinschaftsverpflegung #Großküche #Bio #Catering #Großverbraucher #Nachhaltigkeit #BioAHVV

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Natürlich GfRS-#biozertifiziert!

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2026 ist das Jahr der Landwirtin !
Kurzer Blick in unsere Datenbank: Bei 25% der von uns zertifizierten landwirtschaftlichen Bio-Betrieben sitzen Frauen auf Entscheidungsposten, sei es als Betriebsinhaberin, Gesellschafterin oder Geschäftsführerin.
! !! Super !! !
Gut zu wissen: Viele Betriebsinhaber, die mit Verabschiedung der EU-ÖKO-VO in den 90`igern auf Ökolandbau umgestellt haben, gehen jetzt in die wohlverdiente Rente - ein guter Zeitpunkt also für die Würdigung der Frauen in der Landwirtschaft und eine große Chance für z.B. Väter, das Zepter an Ihre Töchter weiter zu geben 😊
https://lnkd.in/edgkdtfi

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#Pressekonferenz Gleich geht's los!

Um 12 Uhr beginnt der Livestream zur Pressekonferenz @GrüneWoche Run auf Bio im Markt, Zurückhaltung auf dem Acker.

Hier geht's zum Stream: https://lnkd.in/dEYZ9FYK

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Keine Öko-Kontrollstellennummer im Werbeprospekt - Der EuGH (C-745/24) sieht in der EU-BioVO keine Pflicht zur Angabe der Öko-Kontrollstellennummer des Unternehmers, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, in Werbeprospekten, die physisch von den beworbenen Bio-Produkten getrennt sind.

Der VSW hatte die fehlende Codenummer für Bio-Lebensmittel in Prospekten von Globus Handelshof abgemahnt. Das LG Saarbrücken hatte den EuGH ua gefragt, ob jede Werbung für ein Bioprodukt Kennzeichnung iSd EU-BioVO ist und ob sich aus der EU-BioVO eine Pflicht zur Angabe der Codenummer auch für räumlich getrennte Werbung für Bioprodukte ergibt.

Der EuGH führt aus:
"[... In keiner Sprachfassung der EU-BioVO gehört] der Begriff „Werbung“, [...] zu den [...] Formen der Kennzeichnung, nämlich „Verpackungen, Schriftstücke, Tafeln, Etikette, Ringe oder Verschlüsse jeglicher Art“[...]. Nach dem Wortlaut [...lässt sich] weder „Werbung“ als Form der „Kennzeichnung“ qualifizieren, noch können [die] Begriffe gleichgesetzt werden.

[Die] gleichzeitige Verwendung [von] „Kennzeichnung“ und „Werbung“ in [in vielen Artikeln der EU-Bio-VO zeigt], dass [sie...] systematisch zwischen diesen [...] unterscheidet, ohne dass der erste [den zweiten einschließt]. Daraus folgt, dass „Werbung“ [keine] „Kennzeichnung“ [iSv Art. 3 Nr. 52 EU-BioVO] darstellen kann [...].

[Das Erfordernis, dass die...] Codenummer der [...] Kontrollstelle an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein muss, [... stellt] auf die „Kennzeichnung“ des Erzeugnisses [...] ab und erfasst somit nicht die von diesem Erzeugnis physisch getrennte Werbung wie die [...] Faltblattwerbung.

[...Art. 30 I EU-BioVO beschränkt sich] darauf, den Begriff des [als bio gekennzeichneten] Erzeugnisses, sei es in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren, zu erläutern. Der Verweis auf [diesen] kann daher nicht bewirken, dass die Pflicht zur Angabe der Codenummer [...] auf jede Werbung erstreckt wird, mit der ein Erzeugnis [als "Bio" beworben wird. Deshalb] kann die Wendung „sich auf dieses Erzeugnis beziehen“[...] weder dahin ausgelegt werden, dass damit „Werbung“ in den Anwendungsbereich [der] „Kennzeichnung“ einbezogen würde, noch dahin, dass danach die Pflichten, die [...] für die Kennzeichnung gelten, auf Werbung ausgeweitet werden [...]

[Im] Einklang mit [...] Ziel, das Vertrauen der Verbraucher in [Öko-Erzeugnisse] zu stärken, [wird] mit der Angabe der Codenummer der [...] Kontrollstelle, die [die Kontrolle des Herstellers] vorgenommen hat, auf dem Etikett [...] bezweckt, die Rückverfolgbarkeit der Kontrollen sicherzustellen[...]. Zur Gewährleistung [dessen reicht es], diese Codenummer entweder auf dem Etikett [...]oder auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Ringen oder Verschlüssen [als] Formen der Kennzeichnung [...] anzugeben, ohne dass es erforderlich wäre, sie auch in der physisch von diesen Erzeugnissen getrennten Werbung anzugeben."

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Der GfRS-Info-Service 4/2025 ist online: https://lnkd.in/ehsG9RQG

Zum Inhalt:
EU-Bio-Recht: Die EU-Kommission plant eine Öffnung und Vereinfachungen der EU-Bio-Verordnung.
Sicherheit gegen Greenwashing: Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie soll für einen fairen Wettbewerb und klare Kommunikationsregeln für Nachhaltigkeitsclaims sorgen.
Modernisierte Plattformen: Ab Mitte Januar steht der Relaunch der Plattformen organicXseeds und organicXplants online.
Arzneimittel: Rizinusöl ist nicht bio-zertifizierbar.
Neues aus Hamburg: Die BUKEA passt ab 1. Januar 2026 die Gebühren für Bio-Importe an.

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Die Region im Landkreis Tangerhütte nördlich von Magdeburg ist geprägt von sandigen Böden und großen Agrarstrukturen.
Hier im kleinen Örtchen Cobbel engagiert sich seit Jahren der Insektenschutzpreisträger und leidenschaftliche Landwirt Christian Warnke mit seine Familie und viele Pionieren für den Erhalt und Aufbau seiner Böden.
Aktuell wieder mit dem tollen Projekt: https://lnkd.in/d2mP7daH 👏 Prima!

Hier erfahrt Ihr mehr: https://lnkd.in/ea2T-FfJ

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https://lnkd.in/eRHUWR22

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🌱𝗕𝘂𝗻𝗱𝗲𝘀𝘁𝗮𝗴 𝗯𝗲𝘀𝗰𝗵𝗹𝗶𝗲ß𝘁 𝗘𝗺𝗽𝗖𝗼-𝗨𝗺𝘀𝗲𝘁𝘇𝘂𝗻𝗴!

Soeben hat der Bundestag in 2./3. Lesung die deutsche Umsetzung der EmpCo beschlossen (Link unten im 1. Kommentar). Bevor dieses Gesetz dem Bundespräsidenten vorgelegt wird, muss es aber noch in den Bundesrat. Endgültig Inkrafttreten wird dieses Gesetz dann am 27. September 2026.

Umweltaussagen müssen demnach künftig entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürften nur noch auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürften, soweit nicht von staatlicher Stelle anerkannt, nur angebracht werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhten.

Die heutige Abstimmung erfolgte auf Grundlage der aktuellen 𝗕𝗲𝘀𝗰𝗵𝗹𝘂𝘀𝘀𝗲𝗺𝗽𝗳𝗲𝗵𝗹𝘂𝗻𝗴 𝗱𝗲𝘀 𝗔𝘂𝘀𝘀𝗰𝗵𝘂𝘀𝘀𝗲𝘀 𝗳ü𝗿 𝗥𝗲𝗰𝗵𝘁 𝘂𝗻𝗱 𝗩𝗲𝗿𝗯𝗿𝗮𝘂𝗰𝗵𝗲𝗿𝘀𝗰𝗵𝘂𝘁𝘇, in der für sog. 𝗡𝗮𝗰𝗵𝗵𝗮𝗹𝘁𝗶𝗴𝗸𝗲𝗶𝘁𝘀𝘀𝗶𝗲𝗴𝗲𝗹 noch Folgendes hervorgehoben wurde:

👉 Ausnahme aller Markenformen, außer der Gewährleistungsmarke

👉 Ausnahme anerkannter Verbrauchertests

👉 Privilegierung von Umwelt- und Verbraucherorganisationen sowie anerkannter NGOs

👉 Keine Einbeziehung von reinen B2B-Siegeln

Bemerkenswert ist ferner, dass der Bundestag heute auch noch folgende 𝗔𝘂𝗳𝗳𝗼𝗿𝗱𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝗮𝗻 𝗱𝗶𝗲 𝗕𝘂𝗻𝗱𝗲𝘀𝗿𝗲𝗴𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 beschlossen hat:

👉 Abverkaufsfrist:
Aufforderung, ein Schreiben an die EU-Kommission zu richten, in dem eine Abverkaufsfrist von einem Jahr für bis zum 27. März 2026 produzierte Produkte gefordert wird;

👉 Nachhaltigkeitssiegel:
Aufforderung, ein Schreiben an die EU-Kommission zu richten, in dem diese aufgefordert wird,
a) klarzustellen, dass der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels so zu verstehen ist, dass anerkannte, auf Grundlage vorab festgelegter Kriterien unabhängig durchgeführte und belastbare Verbrauchertests wie „ÖkoTest“ oder „Stiftung Warentest“ auch dann nicht erfasst sind, wenn beim Vertrieb von Produkten auf das Testergebnis hingewiesen wird, und
b) klarzustellen, dass Siegel/Zeichen, die nur für den B2B-Bereich bestimmt sind, keine Nachhaltigkeitssiegel darstellen, auch wenn sie im Einzelfall von Verbrauchern wahrgenommen werden können;

👉 Dark Patterns:
Aufforderung, sich im Rahmen der anstehenden Verhandlungen über den von der Europäischen Kommission angekündigten Digital Fairness Act für ein horizontales Verbot von Dark Patterns einzusetzen.

Mal abwarten, ob sich die EU-Kommission von diesen deutschen Regierungsschreiben beeindrucken lässt, ich habe da schon so eine Vermutung…

Es bleibt somit weiterhin spannend, I’ll keep you posted!

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#EUDR: Die Unternehmen können sich jetzt auf die neue Lage einrichten!

Action Points:

Eigene Betroffenheit hinterfragen - da ändert sich einiges.

Dienstleisterverträge auf den Prüfstand.

Als Lieferant: in den Dialog mit Kunden gehen. Denn jetzt muss der Markt auch noch die angebotenen Erleichterungen aufnehmen. Nicht trivial, wenn Prozesse und Standards teilweise bereits ausgerollt sind.

Aber gute Nachrichten: auch in Zukunft darf es unter dem Weihnachtsbaum 🌲 dann viele Bücher 📕 geben - mit Geschenkpapier 🎁 .

Frohes Fest!

Kai Barz Hanno Bender Gerrit-Milena Falker Julia Schäfer Dr. Andreas Schäfer Lucas Günther

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#EUDR: Verschiebung und inhaltliche Anpassungen bestätigt❗️🇪🇺

Das Europäische Parlament hat heute, am 17. Dezember 2025, den Änderungen an der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) zugestimmt. Damit wurden die im Trilog erzielten Kompromisse parlamentarisch verabschiedet. 

💡Hinweis: Die bestätigten Änderungen decken sich mit der Einigung aus dem Trilog.

Für die EUDR steht damit Folgendes fest:

1️⃣ Verschobener Anwendungsbeginn: 
Die Anwendung verschiebt sich für alle Akteure um ein Jahr, das heißt für große Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 und für Kleinst- und Kleinunternehmen auf den 30. Juni 2027.

2️⃣ Reduzierte Pflichten: 
Die Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung liegt bei dem Unternehmen, das ein relevantes Produkt oder Rohstoff erstmals auf dem EU-Markt platziert (Erstinverkehrbringer). Für kleine Primärerzeuger reicht künftig eine einmalige, vereinfachte Erklärung.

3️⃣ Druckerzeugnisse:
Gedruckte Produkte (Bücher, Zeitungen, …) mit dem HS-Code „ex 49“ wurden aus dem Anhang I der Verordnung gestrichen und fallen daher nicht mehr in den Anwendungsbereich.

4️⃣ Review-Klausel: 
Die Kommission wird beauftragt, bis April 2026 den administrativen Aufwand der Verordnung erneut zu bewerten – insbesondere im Hinblick auf Kleinst- und Kleinunternehmen.

❗️Damit die Änderungen rechtswirksam werden, steht nun als letzter Verfahrensschritt die formale Billigung durch den Rat aus, gefolgt von der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union noch vor Ende des Jahres.


#News #Entwaldung #bizhumanrights

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Roadmap

Und eine Roadmap zur Arbeit an der Sekundärgesetzgebung gibt es seit heute auch.

Hotline für landwirtschaftliche Betriebe, Garten- und Weinbaubetriebe

Mo - Fr:   9.00 - 12.00 & 13.00 - 17.00 Uhr
Telefon  0551 - 370 753 47
oder erzeugung@remove-this.gfrs.de (24/7)

Hotline für AHV, Verarbeitung, Import und Handel

Mo - Fr:   9.00 - 12.00 & 13.00 - 17.00 Uhr
Telefon  0551 - 488 77 31
oder oekosortiment@remove-this.gfrs.de/biokueche@remove-this.gfrs.de (24/7)

Notfallhilfe

Bei Problemen lassen wir Sie nicht allein. Wenn es einmal brennt und schnelle Hilfe gefordert ist, sind wir Ihre Feuerwehr.
Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an notfall@remove-this.gfrs.de
 

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GfRS Info-Service 2/2025

1  Aktuelles zum Biorecht

1.1  FAQ-Dokument zur Öko-Verordnung erweitert

Die EU-Kommission hat die Frequently Asked Questions on Organic Rules mit ihren Auslegungen zum EU-Bio-Recht erneut aktualisiert (Stand 06.05.2025). 

1.2  EU-Bio-Logo auf Produkten, die nicht in EU hergestellt wurden: Umsetzung Urteil noch unklar

Wie im Infoservice 4/2024 berichtet, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass aus Drittländern importierte Erzeugnisse nur dann das EU-Bio-Logo tragen dürfen, wenn sie vollständig gemäß den Vorgaben der EU-Bio-Verordnung erzeugt wurden. Wie das Urteil in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden soll, ist bislang noch nicht geklärt. Die EU-Kommission erarbeitet aktuell einen Vorschlag.

1.3  Arzneitees sind nicht EU-Bio-zertifizierungsfähig

Dies urteilte der EuGH. Auf der Umverpackung von Arzneitees dürfen kein EU-Bio-Logo und keine sonstigen Bio-Hinweise angebracht werden. 

 

2  Landwirtschaftliche Erzeugung

2.1  Notfallzulassungen Pflanzenschutzmittel im Ökolandbau

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erließ folgende Notfallzulassungen:

  • Quassiaextrakt MD zur Bekämpfung von Sägewespen in Kern- und Steinobst sowie der Hopfenblattlaus in Hopfen, befristet bis zum 04.08.2025.
  • Novodor FC (Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. Tenebrionis) gegen Kartoffelkäfer, befristet bis zum 27.08.2025.

Wichtig: Zusätzlich zu den BVL-Notfallzulassungen entscheiden die einzelnen Bundesländer, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Einsatz geduldet wird. Für Betriebe ist es daher unerlässlich, sich vor dem Einsatz von Quassia und Novodor bei der GfRS zu informieren.

2.2 Orientierungskatalog Biogaszusätze

Um die Bewertung der Zulässigkeit von Biogasgärresten einfacher zu machen, hat die FiBL Projekte GmbH zusammen mit weiteren Herausgebern einen Orientierungskatalog zum Einsatz von Biogaszusätzen im ökologischen Landbau veröffentlicht. Eine Haftung durch die Herausgeber wird ausgeschlossen.

2.3 Überarbeitung der VO (EU) 2021/1165 (landwirtschaftliche Betriebsmittel)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/973 traten zum 15. Juni 2025 verschiedene Änderungen in der VO (EU) 2021/1165 in Kraft:

Anhang I Pflanzenschutzmittel

Das Pheromon Lavandulylsenecioat (z.B. zur Bekämpfung der Wolllaus im Weinbau) und die geradkettigen Lepidopteren-Pheromone (z.B. zur Bekämpfung von Faltern im Obstbau) wurden als Wirkstoffe mit geringem Risiko aufgenommen.

Allgemein ist zu beachten, dass die im Anhang I aufgeführte Liste durch nationales Recht überregelt werden kann. Der Einsatz von Natriumhydrogencarbonat (Backpulver) ist z.B. seit Mai 2025 in Deutschland als Grundstoff im Weinbau nicht mehr zugelassen. Unter www.bvl.bund.de sind im Arbeitsbereich „Pflanzenschutzmittel“ aktuelle Listen zu in Deutschland im Ökolandbau zugelassenen Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln sowie Grundstoffen und Notfallzulassungen zu finden.

Anhang II Düngemittel

Neben Steinmehl, Tonerden und Tonmineralen werden nun auch Sand und Ton explizit genannt. Vermiculit, Perlit und Sand können auch bei der Erzeugung von Sprossen verwendet werden.

Zur Vorbeugung von Calciummangel steht nun auch Calciumacetat für Gemüse in Gewächshäusern und Apfelbäume zur Verfügung.

Calciumphosphat aus Klärschlamm wurde als zulässiger Dünger aufgenommen. Das recycelte Calciumphosphat wird aus der Asche von verbranntem Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen gewonnen. Deutschland schreibt die Rückgewinnung des knappen Rohstoffs Phosphor aus Klärschlamm ab 2029 gesetzlich vor.

Mechanisch und ohne Zusätze hergestellte Matten aus Pflanzenfasern (z.B. Hanf- oder Kokosmatten) können für die Erzeugung von Sprossen verwendet werden, wenn keine Bio-Ware verfügbar ist.

Neu aufgenommen wurde Kohlendioxid zur Verwendung in Gewächshäusern und in der Algenproduktion.

Calcium- und Magnesiumgluconat aus mikrobieller Fermentation können Handelsdüngern zur Verbesserung der Pflanzenverfügbarkeit zugesetzt werden.

Anhang III Futtermittel

Im Anhang III Teil B wurden Futtermittelzusatzstoffe bislang überwiegend mit ihrer E-Nummer aufgeführt. Diese wurde nun durch den Code der jeweiligen Funktionsgruppen ersetzt.

  • Neu aufgenommene Futtermittel für besondere Ernährungszwecke sind:
    • Calciumpropionat: Zugelassen zur Verwendung ausschließlich für besondere Ernährungszwecke bei Milchkühen. Es trägt dazu bei, das Risiko von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie (Kaliummangel) zu senken.
    • Eisen(II)-fumarat: Eingesetzt als Spurenelement zur Deckung des Eisenbedarfs bei Saugferkeln unmittelbar nach der Geburt.
  • Neu aufgenommen in die Liste der sonstigen Einzelfuttermittel wurden Einzellerproteine aus Trichoderma viride und Aspergillus oryzae, Bacillus subtilis (proteinreich) sowie Calciumstearat.
  • Die Verwendung von Lecithinen als Emulgator wird auf alle Tierarten ausgeweitet. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen sie ausschließlich aus ökologischer Produktion stammen.
  • Ein neuer Abschnitt mit Verarbeitungshilfsstoffen für die Futtermittelproduktion wurde ergänzt:
    • Ethanol ist als Lösungsmittel für die Herstellung von Proteinextraktionsschroten und -kuchen zulässig.
    • Papain (inaktiviert und ohne technologische Wirkung auf das Endprodukt) ist zugelassen bei der Herstellung geschmacksverstärkender Fleischextrakte für Heimtierfutter.

 

3  Aufbereitung/Verarbeitung

3.1 Überarbeitung der VO (EU) 2021/1165 (nachgelagerter Bereich)

Anhang V Teil A: Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Teil A ist nicht mehr in Abschnitt A1 (Lebensmittelzusatzstoffe) und A2 (Verarbeitungshilfsstoffe) unterteilt. Die Tabellen wurden zusammengelegt. In der ersten Spalte wurde bei einigen Stoffen zusätzlich zur E-Nummer (Klassifizierung von Zusatzstoffen) auch die EINECS-Nummer (Nummer zur Einordnung des Gefährdungspotentials chemischer Stoffe) ergänzt.

  • Neu aufgenommen wurden:
    • Gepufferter Essig E267 (nur aus ökologischer Produktion): darf als Zusatzstoff in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs eingesetzt werden. E267 hat gute konservierende und säureregulierende Eigenschaften und wird z.B. in Mozzarella oder Wurstwaren eingesetzt.
    • Magnesiumchlorid E511: ist als Zusatzstoff (Koagulationsmittel bei Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs) zugelassen und wird vor allem zur Gerinnung von Eiweißen in Tofuprodukten verwendet. Mit Funktion als Verarbeitungshilfsstoff darf es als Klärungs- oder Flockungsmittel in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs eingesetzt werden.
  • Als Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs wurden neu eingestuft: Gepufferter Essig E267, Stark tocopherolhaltige Extrakte E306, Natriumtartrat E335, Kaliumtartrat E336, Kaliumnatriumtartrat E337, Tarakernmehl E417, Gellan E418, Glycerin E422, Bienenwachs E901, Carnaubawachs E903 und Erythrit E968. Diese Stoffe müssen künftig bei der Berechnung des Anteils konventioneller landwirtschaftlicher Zutaten berücksichtigt werden.
  • Bienenwachs E901, Carnaubawachs E903 und Erythrit E968 müssen aus ökologischer Produktion stammen.
  • Der Zusatzstoff Gellan E418 (ab 01.01.2026) sowie der Verarbeitungshilfsstoff Essigsäure müssen nicht mehr zwingend aus ökologischer Produktion stammen, nur noch sofern verfügbar. Vorsicht: Essig muss weiterhin in Bio-Qualität eingesetzt werden.
  • Die Bezugsgrößen zur Begrenzung des Einsatzes von Natriumnitrit E250 und Kaliumnitrat E252 haben sich geändert. Früher waren die Zugabehöchstmengen auf 80 mg/kg begrenzt, ausgedrückt als NaNO2 bzw. als NaNO3. Nun ist die Zugabehöchstmenge auf 50 bzw. 55 mg/kg begrenzt, jedoch ausgedrückt als NO2-Ion bzw. NO3-Ion. Umgerechnet ändert sich durch die andere Bezugsgröße an der Menge kaum etwas. Die Stoffe sind bekannt als Pökelsalze und tragen in der Fleisch- und Wurstwarenherstellung zur Konservierung, Umrötung und Geschmacksgebung bei. 

Anhang V Teil C: Stoffe für die Herstellung von Bio-Hefe

Neu zugelassen wurden Fermentationsaktivatoren (Nährstoffe aus Hefeextrakt oder Hefeautolysat) für die Herstellung von Bio-Primärhefe. 

Anhang VI Produktion in Drittländern 

Für die Verwendung in der ökologischen Produktion in Drittländern sind künftig zugelassen: 

  • Mikroorganismen einschließlich Viren dürfen als biologische Bekämpfungsmittel eingesetzt werden (weder aus noch durch GVO hergestellt). 
  • Ethylen darf zur Blühinduktion bei Ananas eingesetzt werden.

3.2  Reinigung und Desinfektion im nachgelagerten Bereich

Wie bereits mehrfach berichtet, sind für 2026 Änderungen hinsichtlich Reinigung und Desinfektion im Bereich Lagerung und Verarbeitung zu erwarten. Der Expertenrat EGTOP hat nun einen weiteren Bericht zu dem Thema mit Vorschlägen für Desinfektionsmittel erstellt.

 

4  Import/Export

4.1 Export aus der EU nach Japan

Die Gleichwertigkeitsvereinbarung zwischen Japan und der EU wurde um Wein und alkoholische Getränke, Tiere, Fleisch und tierische Produkte erweitert. Bislang galt diese nur für pflanzliche un-/verarbeitete Produkte. Die Produkte dürfen weiterhin mit EU-Bio-Zertifizierung nach Japan exportiert werden. Ein Exportzertifikat ist erforderlich und muss durch den Exporteur bei der GfRS beantragt werden. 

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