Bei der Verwendung des Umstellungshinweises bei Weinen aus Trauben aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau darf das Erzeugnis nur eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten. Die Verwendung von Zucker (sowohl konventioneller als auch ökologischer Herkunft) ist daher bei Umstellungsware nicht zulässig.
Die zuständige Ökolandbaubehörde in Rheinland-Pfalz erläutert dies wie folgt: "Es sind die Vorschriften des Art. 19 Abs. 2 e) der VO (EG) Nr. 834/2007 zu beachten, nachdem "Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen nur eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten dürfen. Diese Vorgabe findet sich auch in Art. 62 c) der VO (EG) Nr. 889/2008 wieder. Auch wenn bei der Kennzeichnung von Wein aufgrund der Vorgaben des LFGB keine Angabe der verwendeten Zutaten zu erfolgen hat, handelt es sich im Fall der Anreicherung mit Zucker um eine Zutat. Anders als bei der alten VO ist die Weinbereitung nicht mehr gänzlich ungeregelt. Vielmehr haben die neuen Regelungen zur Folge, dass die Anreicherung im Falle eines Umstellungs-Erzeugnisses unzulässig ist."
Seit dem 31. Oktober 2009 laufen bei der EU-Kommission in Brüssel die Prüfungen der ersten Zulassungsanträge von in Drittländern tätigen Öko-Kontrollstellen, die nach den EG-Rechtsvorschriften zum Ökologischen Landbau gleichwertigen Standards tätig sind.
Der EU-Kommission liegen 73 Anträge von Drittlands-Kontrollstellen vor. Diese Anträge mussten zusammen mit einem technischen Dossier eingereicht werden, das Informationen zu den Drittlandsaktivitäten der betreffenden Öko-Kontrollstelle, einen Abgleich der im Drittland angewandten Produktionsvorschriften und Kontrollstandards mit den Vorgaben der EG-Rechtsvorschriften zum Öko-Landbau und den aktuellen Begutachtungsbericht der für die betreffende Öko-Kontrollstelle zuständigen Akkreditierungsstelle beinhaltet.
Die EU-Kommission hat zwischenzeitlich unmissverständlich klargestellt, dass sie eine 1:1-Anwendung der EG-Rechtsvorschriften bei den Produktionsvorschriften und den Kontrollvorgaben nicht für akzeptabel hält. Die EG-Rechtsvorschriften wurden nach Auffassung der EU-Kommission für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entwickelt, Offizialübersetzungen in viele Weltsprachen liegen nicht vor. Zahlreiche Regelungen der EG-Rechtsvorschriften sind zudem in Ländern außerhalb der EU nicht umsetzbar.
Mit einer Veröffentlichung des ersten Verzeichnisses gleichwertiger Öko-Kontrollstellen wird mittlerweile erst für das Frühjahr 2011 gerechnet. Nach der Veröffentlichung des ersten Äquivalenzverzeichnisses im Amtsblatt dürfen die Mitgliedsstaaten nur noch für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten Vermarktungsermächtigungen erteilen. Das System der Vermarktungsermächtigungen soll dann zum 1. Januar 2013 endgültig auslaufen.
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