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Auch nach neun Trilogtreffen konnten die Verhandlungen zum neuen EU-Bio-Recht nicht abgeschlossen werden. Zum Ende der niederländischen Ratspräsidentschaft wurde damit keine Einigung zwischen Rat, EU-Parlament und EU-Kommission erzielt. Die Trilogverhandlungen sollen nun unter der slowakischen Ratspräsidentschaft fortgesetzt werden.
Die Verordnung 2016/673 ändert Anhang II der VO (EG) Nr. 889/2008, in der die im Öko-Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel aufgeführt sind.
Kohlendioxid, Kieselgur, Fettsäuren und Kaliumbicarbonat wurden neu aufgenommen. Kaliseife (Schmierseife) ist künftig über den Oberbegriff "Fettsäuren" erfasst. Künftig ist auch der Einsatz sogenannter "Grundstoffe" nach Artikel 23 der VO (EG) Nr. 1107/2009 erlaubt.
Hierbei handelt es sich um Stoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind. Bei diesen Grundstoffen muss es sich um Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs handeln.
Die Änderungen gelten ab dem 7. November 2016.
Auch das Verzeichnis der in Anhang VI aufgeführten, zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe wurde durch die Verordnung 2016/673 modifiziert. Neben verschiedenen Anpassungen wurden Selenhefe, Dikupferchloridtrihydroxid (TBCC) und Zinkchloridhydroxid-Monohydrat (TBZC) neu aufgenommen.
Bei anderen Zusatzstoffen wurden Bezeichnungen angepasst oder die Verwendungsbestimmungen geändert.
Auch für Anhang VI gilt die Neufassung ab dem 7. November 2016.
Bis zum 31. Dezember 2016 dürfen nach der VO 2016/673 konventionelle juvenile Aquakulturtiere und Muschelsaat bis zu einem Höchstanteil von 50% weiter verwendet werden. Bei hoher Tiersterblichkeit kann diese Quote in bestimmten Fällen mit behördlicher Genehmigung erhöht werden.
Mikroalgen wurden dem Regelungsbereich der Meeresalgen in Artikel 6 a der VO (EG) Nr. 889/2008 zugeordnet.
Diese Änderung wird ab dem 7. Mai 2017 rechtswirksam.
Auch diese Positivliste wurde durch die VO (EG) 2016/673 geändert. Kaolin (E 559) wurde gestrichen, Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Gellan (E 418) und Erythrit (E 968) neu aufgenommen. Die Verwendungsbestimmungen anderer Substanzen wurden angepasst. Ein Einsatz von konventionell erzeugtem, gentechnikfreien Lecithin bleibt bis zum 31. Dezember 2018 zugelassen.
Auch für Anhang VIII gilt die Neufassung ab dem 7. November 2016.
Mit der Verordnung (EU) 2016/910 wurde die Zulassung von AsureQuality Limited, Balkan Biocert Skopje, Bio.inspecta AG, IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd Ști, Organic Control System und TÜV Nord Integra bis zum 30. Juni 2018 verlängert.
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