2) Verarbeitung und Handel
2.1 Neues EU-Öko-Logo und Weinkennzeichnung
Nach Auffassung der zuständigen Öko-Landesbehörden ist eine Verwendung des EU-Öko-Logos nicht möglich, wenn Erzeugnisse dem Weinrecht unterliegen. Ob dies bei einer Verwendung von Zutaten aus Öko-Wein ebenfalls gilt, ist noch nicht geklärt.
2.2 Umgang mit Rückstandsfunden
Rückstände von unzulässigen Mitteln (z.B. Pflanzenschutzmittel, GVO) sind immer wichtige Hinweise, die darauf hindeuten, dass Anforderungen der EG-Rechtsvorschriften zum Ökologischen Landbau von Lieferanten möglicherweise nicht eingehalten wurden.
Aus diesem Grund sollten solche Funde der zuständigen Öko-Kontrollstelle gemeldet werden. Unterlagen wie das Analysetestat, die Lieferpapiere und das Bio-Zertifikat des Lieferanten werden regelmäßig zur Weiterverfolgung benötigt. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Öko-Kontrollstellen und zuständigen Behörden, erforderlichenfalls über Landesgrenzen hinweg. Dann, wenn das Bio-Zertifikat des Lieferanten als Folge des Rückstandsfundes suspendiert oder entzogen wird, erfolgt selbstverständlich eine Rückinformation des Unternehmens, das den Fund gemeldet hat.