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Noch immer wird bei den nachgelagerten Rechtsakten intensiv zu den Produktionsvorschriften gestritten.
Alternative Haltungsformen für Öko-Tiere sind bisher auch in der neuen EU-Verordnung nur unzureichend berücksichtigt. Ausläufe für Sauen sollen vergrößert werden, die Veranda darf bei Geflügel künftig nicht mehr auf die Stallfläche angerechnet werden. Bei Junghennen und Elterntieren soll sie nicht mehr als Auslaufersatz anerkannt werden. Übergangsfristen sind nicht hinreichend.
Auch bei den Kontrollvorschriften ist eine intensive Diskussion zu erwarten. Der sekundäre Rechtsakt zum Umgang mit Kontamina-tionsfällen wird in der Praxis nur schwierig umgesetzt werden können. Für die Kennzeichnungsregelungen liegen erste Entwürfe vor, zu den Importen aus Drittländern erste Überlegungen.
Der Zeitdruck nimmt parallel immer weiter zu: Zum 1. Januar 2021 soll die neue EU-Bio-Verordnung 2018/848 mit allen sekundären Rechtsakten in Kraft treten. Unter www.org-lex.eu bieten GfRS und BLQ ein E-Learning zur neuen EU-Bio-Verordnung an.
Mit der Verordnung (EU) 2019/2164 wurden neue Düngemittel (Pflanzenkohle, Muschelabfälle und Eierschalen sowie Humin- und Fulvinsäuren), neue Pflanzenschutzmittel (Maltodextrin, Wasserstoffperoxid, Terpene [Eugenol, Geraniol und Thymol], Natriumchlorid, Cerevisan sowie Pyrethrine aus anderen Pflanzen als Chrysanthemum cinerariaefolium) zugelassen.
Ebenfalls mit der Verordnung (EU) 2019/2164 wurden Guarkernmehl als Futtermittelzusatzstoff, Edelkastanienholzextrakt als sensorischer Zusatzstoff und Betainanhydrat natürlichen Ur-sprungs für Monogastriden zugelassen. Die Liste der Silierzusatzstoffe wurde redaktionell überarbeitet.
Glycerin darf nun als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten, Bentonit als Verarbeitungshilfsstoff, L(+)-Milchsäure und Natriumhydroxid als Verarbeitungshilfsstoff zur Extraktion von Pflanzenproteinen, Tarakernmehl als Verdickungsmittel und Hopfenextrakt und Pinienharzextrakt in der Zuckerherstellung verwendet werden. Auch Anhang VIIIa wurde redaktionell überarbeitet.
Die Leitlinien der EU-Kommission zum Import von Öko-Produkten aus Hochrisikoländern wurden am 28. November 2019 neu gefasst. Als Hochrisikoländer gelten nun China, Kasachstan, Moldavien, Ukraine und die Russische Föderation.
Die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Leitlinien können für China hier, für Kasachstan, Moldavien, Ukraine und die Russische Föderation hier abgerufen werden.
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