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GfRS Info-Service 4/2016

1) Verhandlungsstand zum neuen EU-Bio-Recht

Beim mittlerweile 14. Trilogtreffen Anfang Dezember in Brüssel kamen EU-Kommission, EU-Parlament und Agrarministerrat an zentralen Punkten nicht zu einer Einigung. Das EU-Parlament erklärte daraufhin am 8. Dezember die Verhandlungen für "vorläufig gescheitert". Hinter den Kulissen geht das Tauziehen um die Revision jedoch weiter: Das EU-Parlament will im Januar eine Anhörung des Öko-Sektors durchführen. Die EU-Kommission hat angekündigt, die Verhandlungen fortführen zu wollen.

2) Aufbereitung

2.1) Differenzierung zwischen Haltbarmachung und Verarbeitung

Mit der VO (EU) 2016/1842 wurde die VO (EG) Nr. 889/2008 an das europäische Lebensmittel-Hygienerecht angeglichen. Zukünftig wird im EU-Bio-Recht zwischen "Haltbarmachung" und "Verarbeitung" unterschieden. Der Begriff "Verarbeitung" ist in Artikel 2 Ab. 1 m) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 legaldefiniert: Eine Verarbeitung bewirkt eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser verschiedenen Verfahren. Die "Haltbarmachung" umfasst alle Maßnahmen außer der landwirtschaftlichen Erzeugung, die nicht als Verarbeitung gelten. Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung gelten nicht als Verarbeitung oder Haltbarmachung.

2.2) Änderung des Anhang VIII der VO (EG) Nr. 889/2008

Seit dem 7. November 2016 gilt der durch die VO (EG) Nr. 2016/673 modifizierte Anhang VIII für verarbeitete Öko-Lebensmittel. Kaolin (E 559) wurde gestrichen, Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Gellan (E 418) und Erythrit (E 968) wurden neu aufgenommen. Die Verwendungsbestimmungen anderer Substanzen wurden angepasst. So wurde zum Beispiel die Verwendung von pflanzlichen Ölen als Schmier- und Trennmittel auf Öle aus ökologischer Herkunft beschränkt. Ein Einsatz von konventionell erzeugtem, gentechnikfreien Lecithin bleibt bis zum 31. Dezember 2018 zugelassen.

3) Import

3.1) Elektronische Kontrollbescheinigung in TRACES

Ab dem 19. April 2017 können Kontrollbescheinigungen über das elektronische System TRACES ausgestellt werden. Ab dem 19. Oktober 2017 wird die Verwendung von TRACES dann obligatorisch werden. In der Initialphase wird ein Hybridsystem eingeführt, bei dem die zugelassenen Drittlands-Öko-Kontrollstellen die Kontrollbescheinigung in TRACES erstellen, ausdrucken und unterzeichnen. Alternativ können sie auch eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden. In Zusammenarbeit mit AÖL und BLQ bietet die GfRS fortlaufend Informationsseminare zur richtigen Anwendung von TRACES an.

3.2) Import von Öko-Produkten aus Hochrisikoländern

Die Leitlinien der EU-Kommission zum Import von Öko-Produkten aus Hochrisikoländern wurden am 29. November 2016 modifiziert. Unter anderem wurden die Erzeugungsländer, die als "Hochrisiko" gelten, eingeschränkt und der Verfahrensablauf bei Importen vereinfacht. Exporte aus den Hochrisikoländern über andere Transitländer, beispielsweise die Türkei, sind künftig durch die Leitlinien erfasst.

3.3) Verzeichnis der gleichwertigen Drittländer und Drittlands-Öko-Kontrollstellen

Mit der Verordnung (EU) 2016/2259 wurden die Verzeichnisse der Drittländer und der Drittlands-Öko-Kontrollstellen geändert.

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