Mit der EU-Verordnung Nr. 203/2012 wurden die langen EU-Verhandlungen um Richtlinien für die Öko-Kellerwirtschaft abgeschlossen und die neuen Regeln im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Wenn die neuen EU-Anforderungen zur Verarbeitung von ökologisch erzeugten Weinen eingehalten werden, können Weine nun endlich als "Bio-Wein" etikettiert und auch mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet werden.
In die EU-Öko-Durchführungsbestimmungen wurde ein neuer Anhang VIII a eingefügt. Für Winzer und Kellereien sind besonders die neuen Schwefelgrenzwerte von Bedeutung. Daneben wurden verschiedene Kellereiverfahren mit genauen Vorgaben versehen, andere sind gänzlich ausgeschlossen. Ein Merkblatt der GfRS stellt die ab der Weinlese 2012 rechtsverbindlichen Regelungen zusammenfassend dar:
Merkblatt 20 Bio-Wein
Weine älterer Jahrgänge können unbegrenzt als Weine aus Trauben aus ökologischem Anbau vermarktet werden, dürfen jedoch das EU-Bio-Logo nicht tragen. Weine älterer Jahrgänge, für die der Nachweis erbracht werden kann, dass sie gemäß den Neuregelungen verarbeitet wurden, dürfen nach einem entsprechenden Nachweis als Bio-Weine bezeichnet und mit dem EU-Bio-Logo etikettiert werden.
Zur Biofach 2012 unterschrieben die EU und die USA ein wechselseitiges Anerkennungsabkommen, das zum 1. Juni 2012 in Kraft treten wird.
Info: GfRS Merkblatt 21 NOP, Fragen und Antworten
Ab diesem Stichtag ist für Öko-Erzeugnisse aus den USA keine Vermarktungsermächtigung mehr erforderlich, wenn diese durch das wechselseitige Anerkennungsabkommen erfasst werden. Auch für den Export in die USA ist keine NOP-Zertifizierung mehr erforderlich.
Das Abkommen erfasst Öko-Erzeugnisse, die entweder in der EU oder den USA erzeugt worden sind oder bei denen der letzte Verarbeitungs- bzw. Etikettierungsschritt in der EU oder den USA stattgefunden hat.
Bestimmte Produktkategorien werden nicht anerkannt. Hierbei handelt es sich um NOP-zertifizierte Äpfel und Birnen aus den USA, die mit Antibiotika (wie Tetracyclin und Streptomycin) gegen Feuerbrand behandelt wurden und um tierische Öko-Produkte aus der EU, bei denen die Tiere mit Antibiotika behandelt wurden. Wein fällt in den Anwendungsbereich des Handelsabkommens, wenn die USDA organic labeling requirements eingehalten werden (wenn Schwefel zugesetzt wird, dann nicht mehr als 100 mg/l). Aquakulturerzeugnisse und verarbeitete Aquakulturerzeugnisse sind generell von diesem Abkommen ausgenommen.
Die Arbeiten zu einem ersten Update des im Dezember veröffentlichten ersten Verzeichnisses von nach gleichwertigen Öko-Standards arbeitenden Drittlands-Öko-Kontrollstellen laufen auf Hochtouren. Viele international tätige Öko-Kontrollstellen waren auf der im Dezember veröffentlichten Liste noch nicht genannt. Eine Veröffentlichung einer erweiterten Liste wird noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Juli 2012 erwartet.
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