2.1 Äquivalenzabkommen EU - USA
Zur Biofach 2012 unterschrieben die EU und die USA ein wechselseitiges Anerkennungsabkommen, das zum 1. Juni 2012 in Kraft treten wird.
Info: GfRS Merkblatt 21 NOP, Fragen und Antworten
Ab diesem Stichtag ist für Öko-Erzeugnisse aus den USA keine Vermarktungsermächtigung mehr erforderlich, wenn diese durch das wechselseitige Anerkennungsabkommen erfasst werden. Auch für den Export in die USA ist keine NOP-Zertifizierung mehr erforderlich.
Das Abkommen erfasst Öko-Erzeugnisse, die entweder in der EU oder den USA erzeugt worden sind oder bei denen der letzte Verarbeitungs- bzw. Etikettierungsschritt in der EU oder den USA stattgefunden hat.
Bestimmte Produktkategorien werden nicht anerkannt. Hierbei handelt es sich um NOP-zertifizierte Äpfel und Birnen aus den USA, die mit Antibiotika (wie Tetracyclin und Streptomycin) gegen Feuerbrand behandelt wurden und um tierische Öko-Produkte aus der EU, bei denen die Tiere mit Antibiotika behandelt wurden. Wein fällt in den Anwendungsbereich des Handelsabkommens, wenn die USDA organic labeling requirements eingehalten werden (wenn Schwefel zugesetzt wird, dann nicht mehr als 100 mg/l). Aquakulturerzeugnisse und verarbeitete Aquakulturerzeugnisse sind generell von diesem Abkommen ausgenommen.
2.2 Verzeichnis gleichwertiger Öko-Kontrollstellen
Die Arbeiten zu einem ersten Update des im Dezember veröffentlichten ersten Verzeichnisses von nach gleichwertigen Öko-Standards arbeitenden Drittlands-Öko-Kontrollstellen laufen auf Hochtouren. Viele international tätige Öko-Kontrollstellen waren auf der im Dezember veröffentlichten Liste noch nicht genannt. Eine Veröffentlichung einer erweiterten Liste wird noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Juli 2012 erwartet.