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Die neue EU-Öko-Basisverordnung wurde am 19. April 2018 durch das europäische Parlament angenommen. Die Abstimmung im Ministerrrat wird voraussichtlich im Juni stattfinden. Nach dem Zeitplan der EU-Kommission startet die Arbeit an den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten mit den Produktionsvorschriften. 2019 folgen die Kontrollvorschriften und Kennzeichnungsregeln sowie die Vorgaben für den Handel mit Drittländern.
Für den Einsatz von konventionellem Vermehrungsmaterial bei Kernobst gelten besondere Regelungen: Mindestens ein Jahr vor dem geplanten Pflanztermin muss die gewünschte Sorte bei einer Bio-Baumschule oder einem bio-zertifizierten Zwischenhändler bestellt worden sein. Wenn dann trotz termingerechter Bestellung keine Jungbäume mit der vereinbarten Qualität geliefert werden können und die Nichtverfügbarkeit für Bio-Jungbäume der gewünschten Sorte und Qualität zum geplanten Liefertermin nachgewiesen wird, kann eine Genehmigung erteilt werden.
Die Verordnung 2017/2329 ändert das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Drittländer und das Verzeichnis der gleichwertigen Drittlands-Öko-Kontrollstellen erneut ab.
Auf Initiative von VAZ und GfRS haben die Landes-Ökobehörden eine neue Arbeitsgruppe eingerichtet, in der die besonderen Risikolage bei Drittlandsimporten von Öko-Ware erörtert und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden sollen.
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