Durchführungsbestimmungen für Importe aus Drittländern
Mit der VO (EG) Nr. 1235/2008 wurden nun auch die Durchführungsbestimmungen für Importe aus Drittländern veröffentlicht.
Die GfRS wird zu dieser aktuellen Thematik Anfang 2009 ein Info-Seminar für Importunternehmen durchführen. Im Rahmen dieses Seminars sollen die Durchführungsbestimmungen, die neuen Leitlinien der EU-Kommission für Drittlandsimporte und die Konsequenzen für Importunternehmen vorgestellt werden.
4.1 Anerkannte Drittländer
Die Liste der anerkannten Drittländer (Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Neuseeland, Schweiz) wird mit den neuen Durchführungsbestimmungen unverändert fortgeführt.
4.2 Vermarktungsermächtigungen
Auch das Verfahren der Vermarktungsermächtigung über die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten (in Deutschland: BLE) bleibt bis zur Veröffentlichung der ersten Liste von in Drittländern tätigen Kontrollstellen durch die EU-Kommission bestehen.
4.3 Listen anerkannter Drittlands-Kontrollstellen
Mit den Durchführungsbestimmungen wurde festgelegt, dass zunächst das Verzeichnis der durch die EU-Kommission anerkannten Drittlands-Kontrollstellen, die auf der Grundlage von den EU-Öko-Verordnungen gleichwertigen Richtlinien tätig werden, veröffentlicht werden soll. Die erste Antragsfrist für Öko-Kontrollstellen läuft noch bis Ende Oktober 2008. Mit einer Veröffentlichung der ersten Gleichwertigkeits-Liste ist nicht vor Mitte bis Ende 2010 zu rechnen.
Das Verfahren für die EU-Anerkennung von Drittlands-Kontrollstellen, die angeben, die EU-Öko-Verordnungen in Drittländern 1:1 umzusetzen, wurde dagegen zurückgestellt. Um Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten europäischer Bio-Bauern zu vermeiden und den Verbraucherschutz sicherzustellen, hält die Kommission bei dieser Liste eine besonders sorgfältige Prüfung für erforderlich.
Die erste Antragsfrist läuft bis Ende Oktober 2011. Die entsprechende Liste "konformer" Zertifizierungsstellen wird nicht vor Mitte bis Ende des Jahres 2012 erwartet.
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