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Der EU-Kommissar für Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung Dacian Ciolos teilte am 17. Juni 2010 in einer Pressemitteilung mit, dass die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Einbeziehung der Weinbereitung in die EU-Rechtsvorschriften zum Ökologischen Landbau zurückzieht.
Dieser Schritt wurde damit begründet, dass der Kommissionvorschlag im Ständigen Ausschuß der EU-Mitgliedsstaaten in Brüssel nicht mehrheitsfähig war.
Im Mai 2010 wurde ein aktuelles Verzeichnis der EU-Öko-Kontrollstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Version Sept. 2010 verlinkt).
Das neue Verzeichnis enthält auch die neuen, europaweit harmonisierten Code-Nummern. Die neue Code-Nummer der GfRS lautet DE-ÖKO-039.
Bis zum 1. Juli 2012 gelten Übergangsfristen für Verpackungsmaterial: Bis zu diesem Termin dürfen Verpackungen, die nach den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gestaltet sind, auch ohne das neue EU-Öko-Logo weiter verwendet werden. Die abgepackten Öko-Erzeugnisse müssen natürlich den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften entsprechen.
Die großzügigen Übergangsregelungen ermöglichen, dass bisher verwendetes Verpackungsmaterial aufgebraucht und auch nachgedruckt werden kann. Sie beziehen sich auf die Verwendung des EU-Bio-Logos, der alten Code-Nummer DE-039-Öko-Kontrollstelle und der neuen Herkunftskennzeichnung.
Öko-Produkte, die vor dem 1. Juli 2010 etikettiert wurden, dürfen unbefristet abverkauft werden.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 471/2010 wurde Japan in die Drittlandsliste der EU-Rechtsvorschriften zum Ökologischen Landbau aufgenommen.
Die Anerkennung wird zunächst auf unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und Verabeitungsprodukte, die im wesentlichen aus pflanzlichen Zutaten bestehen, aus Japan beschränkt. In der Verordnung sind 13 japanische Öko-Kontrollstellen aufgeführt, die von der EU anerkannt werden.
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Deutschland: DE-ÖKO-039
Österreich: AT-BIO-004
Luxemburg: LU-BIO-07