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Beim EU-Agrarrat am 16. Juni 2015 in Luxemburg haben sich die Agrarminister der EU-Mitgliedsstaaten auf eine „gemeinsame Ausrichtung“ zur Neufassung der EU-Rechtsvorschriften über die ökologische Produktion verständigt. Bis zum Ende ihrer Verhandlungen rangen sie um Kompromisse zu strittigen Themen wie den von der EU-Kommission vorgeschlagenen, besonderen Rückstands-Grenzwerten für Öko-Erzeugnissen, der Kontrollfrequenz für die Bio-Inspektionen und die vorgeschlagenen neuen Regeln für Importe von Öko-Produkten aus Drittländern.
Mit der „gemeinsamen Ausrichtung“ des Rates ist der Gesetzgebungsprozess aber noch nicht beendet. Für den Herbst 2015 wird mit der Stellungnahme des EU-Parlaments zum Gesetzgebungsvorschlag gerechnet, die zahlreiche Änderungsanträge enthalten wird. Danach beginnt der Trilog, in dem EU-Kommission, Rat und EU-Parlament einen gemeinsamen Kompromiss aushandeln. Dem Verhandlungsergebnis aus dem Trilog müssen dann schließlich Rat und Parlament abschließend zustimmen, so dass mit dem Inkrafttreten des neuen EU-Bio-Rechts nicht vor Jahresbeginn 2018 zu rechnen ist.
In Gastronomie und Großküchen können Öko-Produkte nach geltender Rechtslage als Zutaten, Komponenten oder Öko-Menüs ausgelobt werden.
In der Praxis treten bei der Umsetzung der gewählten Auslobungsvariante häufig Fehler auf. Bei Komponenten und Öko-Menüs müssen i.d.R. alle Zutaten aus ökologischer Produktion stammen. Es müssen also alle Zutaten in der Küche gegen Öko-Zutaten ausgetauscht werden.
Das GfRS-Zertifikat weist die gewählte AHV-Auslobungsvariante aus.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 wurde das Verzeichnis anerkannter Drittländer (Anhang III der VO (EG) Nr. 1235/2008) und das Verzeichnis von durch die EU anerkannten Drittlands-Kontrollstellen (Anhang IV der VO (EG) Nr. 1235/2008) erneut geändert. Eine konsolidierte Fassung ist auf der GfRS-Internetseite verfügbar.
Für das Verzeichnis anerkannter Drittländer ergeben sich folgende Änderungen: In Australien und Japan ändern sich die Namen von zuständigen Behörden und Kontrollstellen. Die Listung von Tunesien und den Vereinigten Staaten ist nicht mehr befristet.
Auch das Verzeichnis der durch die EU anerkannten, gleichwertigen Drittlands-Kontrollstellen wird modifiziert. Die Kontrollstelle ETKO aus der Türkei wurde aus dem Verzeichnis gestrichen. Die ABG und die SGS aus Österreich geben ihre Drittlandstätigkeit auf.
Für verschiedene andere Kontrollstellen ergeben sich Änderungen bei den Drittländern und den Produktkategorien.
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Deutschland: DE-ÖKO-039
Österreich: AT-BIO-004
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