Dieser Aussendung des GfRS-Info-Service liegen Austauschblätter für die Sektionen 2.8 (Artikel 11, Drittlandsregelung), 2.10 (Verwaltungsbestimmungen und Durchführung), 2.11 (Anhang I Teil B) und 2. 13 (Anhang III Teil C) bei.
Die Verhandlungen um die Novelle der EG-Öko-Verordnung dauern an.
Nach einer intensiven Diskussion der Entwurfsfassung verständigten sich die EU-Kommission und die EU-Mitgliedsstaaten im Dezember 2006 auf eine "Allgemeine Ausrichtung" für die neue EG-Verordnung über den Ökologischen Landbau. Diese "Allgemeine Ausrichtung" beinhaltet den Text der neuen Grundverordnung und liegt diesem Info-Service für Abonnenten bei.
Die neue Öko-Verordnung konnte jedoch noch nicht von den EU-Mitgliedsstaaten verabschiedet werden, da das Europäische Parlament seine Stellungnahme noch nicht abgegeben hat. Das Europäische Parlament hatte sich in einem Änderungsantrag für eine doppelte Rechtsgrundlage der neuen EG-Öko-Verordnung gemäß Art. 37 und Art. 95 EWG-Vertrag ausgesprochen, damit es mehr Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der neuen Öko-Verordnung erhält. Dieser Änderungsantrag wurde jedoch in der "Allgemeine Ausrichtung" nicht berücksichtigt.
Die deutsche Ratspräsidentschaft strebt eine Verabschiedung noch vor dem 30. Juni 2007 an. Nach wie vor sind die Durchführungsbestimmungen, in die die Anhänge der bislang geltenden Verordnung 2092/91 Eingang finden sollen, nicht bekannt.
Bei "gleichzeitiger Umstellung" gemäß Anhang I Teil B Nr. 2.3 müssen Altgebäude nach Auffassung der zuständigen Behörden der Bundesländer vor Beginn der Umstellungszeit umgebaut worden sein und den Anforderungen der ÖkoVO entsprechen.
Mit der Veröffentlichung der VO (EG) Nr. 1991/2006 in berichtigter Fassung am 2. Februar 2007 ist die neu gefasste Drittlandsregelung der Öko-Verordnung in Kraft getreten. Über die Inhalte der Neuregelung wurde im Info-Service 4/2006 berichtet. Über die Durchführungsbestimmungen der Neuregelung wird derzeit in Brüssel verhandelt.
Zollbeamte können Produkte des Ökologischen Landbaus nur dann im elektronischen System ATLAS zur Zollanmeldung erkennen, wenn der Wortteil "bio"/"öko" innerhalb der ersten 30 Zeichen im Feld "Warenbezeichnung" eingetragen ist. Wenn dies nicht entsprechend vom Importeur eingetragen wird, besteht die Gefahr, dass der Zoll die Warenbegleitformulare gemäß VO (EG) Nr. 1788/2001 nicht unterstempelt.
Aus diesem Grund sollten Importunternehmen bei ATLAS-Nutzung darauf achten, dass die Bezeichnung "bio"/"öko" innerhalb der ersten 30 Zeichen im Feld "Warenbezeichnung" vermerkt wird.
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