2) Verarbeitung und Handel
2.1 Neues EU-Öko-Logo und Weinkennzeichnung
Nach Auffassung der zuständigen Öko-Landesbehörden ist eine Verwendung des EU-Öko-Logos nicht möglich, wenn Erzeugnisse dem Weinrecht unterliegen. Ob dies bei einer Verwendung von Zutaten aus Öko-Wein ebenfalls gilt, ist noch nicht geklärt.
2.2 Umgang mit Rückstandsfunden
Rückstände von unzulässigen Mitteln (z.B. Pflanzenschutzmittel, GVO) sind immer wichtige Hinweise, die darauf hindeuten, dass Anforderungen der EG-Rechtsvorschriften zum Ökologischen Landbau von Lieferanten möglicherweise nicht eingehalten wurden.
Aus diesem Grund sollten solche Funde der zuständigen Öko-Kontrollstelle gemeldet werden. Unterlagen wie das Analysetestat, die Lieferpapiere und das Bio-Zertifikat des Lieferanten werden regelmäßig zur Weiterverfolgung benötigt. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Öko-Kontrollstellen und zuständigen Behörden, erforderlichenfalls über Landesgrenzen hinweg. Dann, wenn das Bio-Zertifikat des Lieferanten als Folge des Rückstandsfundes suspendiert oder entzogen wird, erfolgt selbstverständlich eine Rückinformation des Unternehmens, das den Fund gemeldet hat.
Mit der UWG-Anpassung an die EU-Umweltwerberegeln („EmpCo“-Richtlinie) stellt der deutsche Gesetzgeber klar: Bio-Standards (egal ob staatlich oder privat) können als Nachweis für eine „hervorragende Umweltleistungen“ gelten.
Ich freue mich sehr, dass unsere gemeinsame Initiative mit Bioland e.V. und über 50 weiteren Unternehmen & Verbänden Wirkung gezeigt hat – und die Stimme der Bio-Branche in Berlin gehört wurde. 💪🍃
🙏 Herzlichen Dank an die Redaktion der Lebensmittel Zeitung für den fundierten Artikel und die Möglichkeit, meine Perspektive für den AöL e.V. einzubringen!