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GfRS Info-Service 3/2009

1) Erzeugung

1.1 Durchführungsbestimmungen zur Öko-Aquakultur

Mit der Verordnung (EG) Nr. 710/2009 wurden die neuen EU-Durchführungsbestimmungen zur Öko-Aquakultur veröffentlicht. Die neuen Bestimmungen gelten ab dem 1. Juli 2010.

1.2 Erweiterte Einsatzmöglichkeiten von Umstellungsfutter

Bei der Fütterung von Öko-Tieren kann bis zu 30 Prozent der  Jahresration (gerechnet in Trockenmasse) aus zugekauften Umstellungsfuttermitteln bestehen. Dies bedeutet, dass die Grundregeln des ökologischen Landbaus auf den betreffenden Futteranbauflächen mindestens 12 Monate vor der Ernte eingehalten wurden.

Handelt es sich um Umstellungsfuttermittel vom eigenen Betrieb, so darf dieser Anteil seit dem 1. Januar 2009 sogar bis zu 100 Prozent der Ration betragen. 20% dieses Futters darf von eigenen Grünlandflächen oder mehrjährigen Futterkulturen (z.B. Kleegras) im ersten Umstellungsjahr stammen. Seit August 2009 gilt diese 20%-Regelung nun auch für Eiweißpflanzen (z.B. Ackerbohnen und Erbsen) aus dem ersten Umstellungsjahr.

2) Verarbeitung

2.1 Öko-Wein

Der erste Entwurf von Durchführungsbestimmungen für die Kellereiwirtschaft liegt vor. Abonnenten des GfRS-Info-Service informieren wir fortlaufend über den aktuellen Stand der Diskussion.

2.2 Anreicherung von Weinen nur mit Stoffen aus Öko-Anbau

Für die  Anreicherung von Weinen muss Öko-Zucker verwendet werden. Hierauf weisen die zuständigen Behörden der Länder hin. Grund für diese Änderung ist, dass mit Artikel 27 der VO (EG) Nr. 889/2008 nur noch der Anhang VIII von der Anwendung bei der Weinbereitung ausgenommen ist, nicht jedoch der Anhang IX. In Anhang IX sind die zulässigen konventionellen Zutaten gelistet. Konventioneller Zucker ist dort nicht aufgeführt.

2.3 Säuerung von Weinen

Die Witterungsverhältnisse des Jahres 2009 haben zu atypisch niedrigen Säuregehalten und entsprechend hohen pH-Werten der Weintrauben geführt. Aus diesem Grund hat das BMELV eine Eilverordnung erlassen, die in Deutschland ab dem 9. Oktober 2009 ein Säuern von Weinbauerzeugnisse mit Weinsäure, Milchsäure und Apfelsäure ausnahmsweise gestattet. Es wurden Höchstmengen festgelegt. Zudem ist eine Vorab-Meldung erforderlich. Weitere Informationen können dem Merkblatt der ADD Rheinland-Pfalz entnommen oder auf den Internetseiten des Staatlichen Weinbauinstitutes Freiburg (www.wbi-freiburg.de) abgerufen werden.

3) Import

3.1 Verzeichnis von "gleichwertigen" Öko-Kontrollstellen

Der 31. Oktober 2009 ist der erste Stichtag zur Einreichung von Zulassungsanträgen bei der EU-Kommission für Öko-Kontrollstellen, die in Drittländern nach "gleichwertigen" Öko-Standards tätig sind. Aktuell sind Gutachter der GfRS für verschiedene Akkreditierungsstellen damit befasst, entsprechende Begutachtungsberichte vorzubereiten.

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