GfRS Info-Service 1/2021
1) Neues EU-Bio-Recht
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/181 der Kommission vom 15. Februar 2021 wurden verschiedene Fristen in der bestehenden Öko-Verordnung 889/2008 um ein Jahr verlängert, damit der Übergang zur neuen Öko-Verordnung 2018/848 lückenlos gewährleistet ist. Dies betrifft die Verwendung von konventionellem Eiweißfutter für Geflügel und Schweine. Neu zugelassen wurden Monoammoniumphosphat als Futtermittel in der Aquakultur (Anhang V), Natriumalginat und Calciumchlorid für die Wurstherstellung und Aktivkohle für tierische Lebensmittel. Damit ist die Nutzung von Aktivkohle zur Standardisierung von Vitamin B2 in Säuglingsnahrung möglich. Die Änderung gilt rückwirkend vom 1. Januar und bis zum Jahresende 2021, da dann die neue Öko-Verordnung 2018/848 in Kraft tritt.
2) COVID 19
Remote-Audits und die rein elektronische Abwicklung von Drittlandsimporten mittels TRACES sind aktuell bis einschließlich zum 1. Juli 2021 möglich (Durchführungsverordnung VO (EU) Nr. 2021/83).
Für einzelne Bundesländer gelten weitere Sonderregelungen, die von der jeweiligen Landes-Öko-Behörde festgelegt wurden.
3) Import
Änderung der VO (EG) Nr. 1235/2008
Die Verordnung 2021/181 ermöglicht, dass Anträge zur Aufnahme von Drittlands-Öko-Kontrollstellen nun bis zum 30. Juni 2021 möglich sind.